Keine Nutzung – keine Umlage
Keine Nutzung – keine Umlage
Hat ein Mieter keinen Stellplatz in der hauseigenen Tiefgarage angemietet und nutzt er die Garage auch in keiner anderen Weise, kann er auch nicht an den Stromkosten hierfür beteiligt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken (Urteil vom 27.06.2016 – Aktenzeichen 124 C 248/15).
In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der sich dagegen wehrte, dass er an den Strom kosten der Tiefgarage beteiligt wurde. Er verwies darauf, dass er dort weder einen Stellplatz habe, noch die Räumlichkeiten auf andere Art und Weise nutze – etwa als Durchgang zu den Mülltonnen. Deshalb sei er auch nicht bereit, Stromkosten für die Garagenanlage mietzutragen. Das Amtsgericht Saarbrücken gab dem Mieter Recht. Da er die Garage in keiner Form nutze, könne er auch nicht an den Kosten des Allgemeinstroms, der für die Garage aufgewendet wird, beteiligt werden.