25. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
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Kaution und offene Forderungen

Kaution und offene Forderungen

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25. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

So lange der Vermieter noch Ansprüche gegenüber dem Mieter hat, muss die Kaution nicht zurückgegeben werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 20. Juli 2016 (Aktenzeichen VIII ZER 263 / 14).

In dem Verfahren verlangte ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe eines Kautionssparbuches. Der Vermieter weigerte sich jedoch, da noch Forderungen aus diversen Betriebskostenabrechnungen bestünden. Darauf wollte sich der Mieter nicht einlassen und klagte auf Herausgabe des Sparbuchs.

Doch sowohl das zuständige Amtsgericht wie auch das Berufungsgericht lehnten die Forderung des Mieters ab. Beide bestätigten zwar, dass eine Mietkaution grundsätzlich spätestens sechs Monate nach dem Ende des Mietverhältnisses abzurechnen sei. Gleichzeitig stellten die Richter jedoch fest, dass sich aus den offenstehenden Forderungen ein Recht auf Zurückbehaltung des Sparbuchs ergebe. Der Mieter legte gegen diese Entscheidungen Revision beim BGH ein.

Doch auch hier war er nicht erfolgreich. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass dem Mieter frühestens nach einer angemessenen Prüfungsfrist ein Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution entstehen könne. Der Anspruch würde jedoch erst fällig, wenn seitens des Vermieters keine Forderungen gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden könnten.

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