3. November 2016 von Hartmut Fischer
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Umbau zur Flüchtlingsunterkunft

Umbau zur Flüchtlingsunterkunft

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3. November 2016 / Hartmut Fischer

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Umbau eines Wohnhauses mit bisher zwei Wohneinheiten in nun fünf Wohneinheiten genehmigt. Die Wohnung sollen der Unterbringung von Flüchtlingsfamilien dienen. Einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften liegen nach Meinung des Gerichts nicht vor (Urteil vom 20.10.2016 – Aktenzeichen 2 K 4474/16).

In dem Verfahren ging es um die Baugenehmigung, die den Umbau des Gebäudes unter Auflagen erlaubte. Die Immobilie darf aufgrund der Auflagen nicht mehr als 20 Personen gleichzeitig beherbergen. Aufgrund der Baugenehmigung sollte eine Dachgaube eingezogen werden, die in Richtung des Klägers zeige. Während die umstrittene Immobilie in einem reinen Wohngebiet liegt, befindet sich das Grundstück des Klägers außerhalb dieses Wohngebiets.

Der Kläger legte zunächst Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Eilantrag. Er sah in der Genehmigung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn nicht gar gegen den Gebietserhaltungsanspruch. Mit der Zulassung des Umbaus  würde die Immobilie zu einer Anlage für soziale Zwecke umfunktioniert, so dass hier von einer  Wohnnutzung nicht gesprochen werden könne. Die Nutzung des Gebäudes durch bis zu 20 Personen gehe deutlich über das bisherige Maß hinaus. Man müsse die Einrichtung deshalb als Flüchtlingsheim ansehen.

Der Kläger konnte sich vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart nicht durchsetzen. Für das Gericht war lediglich zu prüfen ob hier gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen würde. Dies sei aber nicht der Fall. Da sich die Grundstücke in unterschiedlichen Baugebieten befänden, könne sich der Kläger auch nicht auf den Bebauungsplan des anderen Grundstücks berufen.

Das Gebot der Rücksichtnahme sah das Gericht ebenfalls als nicht verletzt an. Von dem Bauvorhaben ginge keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen aus. Wie sich die zukünftigen Bewohner bezüglich ihrer Herkunft, Abstammung oder ihres Familienstandes zusammensetzen würden, spiele städtebaulich keine Rolle.  Aufgrund der relativ überschaubaren Bewohnerzahl, der in sich abgeschlossenen einzelnen Wohneinheiten und der dadurch gegebenen familiären Unterbringung seien keine außergewöhnlichen Auseinandersetzungen oder besondere Nutzungskonflikte zu erwarten.

Schließlich würde der Kläger auch nicht durch die genehmigte Dachgaube geschädigt. Aus dem Gebot der Rücksichtnahme könne man nicht das Recht ableiten, vor jeglichen Einblicken durch Nachbarn geschützt zu werden. Hier bliebe ja auch die Möglichkeit, sich durch Sichtblenden (z. B. Vorhänge) zu schützen.

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