15. November 2016 von Hartmut Fischer
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Verunstaltung durch blickdichten Zaun?

Verunstaltung durch blickdichten Zaun?

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15. November 2016 / Hartmut Fischer

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Urteil vom 20.10.2016 (Aktenzeichen VG 13 K 122.16) zu der Frage Stellung genommen, wann ein blickdichter Zaun gegen das baurechtliche Verunstaltungs­verbot verstößt.

In dem Verfahren ging es um einen ungenehmigten Zaun der auf der Grenze zwischen den Hälften eines Doppelhauses hinter dem Haus errichtet wurde. Der 1,70 Meter hohe Metallzaun mit Kunststofflamellen war von dem einen Hälften-Besitzer errichtet worden, weil er sich von seinem Nachbarn belästigt fühlte. Dieser Nachbar erstattete Anzeige gegen den blickdichten Zaun. Das zuständige Bezirksamt verlangte daraufhin vom Zaunaufsteller, dass er jede zweite der Kunststofflamellen entferne. Das Amt hielt den Zaun für verunstaltend.

Der Zaunbesitzer konnte sich vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen. Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung grundsätzlich fest, dass die Behörde berechtigt sei, die teilweise Anlagen-Beseitigung anzuordnen. Dieses Recht bestehe, wenn die Anlage – hier der Zaun – im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stünde. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Von einer Verunstaltung könne nur gesprochen werden, wenn die Anlage von einem Menschen, der ästhetischen Eindrücken gegenüber aufgeschlossen sei, als so hässlich empfunden würde, dass dadurch seine Geschmackssinne verletzt würden. Eine Verunstaltung sei hier aus mehreren Gründen nicht zu erkennen. Zum einen handele es sich bei dem Zaun mit einer Länge von knapp 10 Metern um ein eher kleines Objekt. Zudem befinde es sich in einem Hinterhofbereich.

Außerdem sei die Installation von blickdichten Einfriedungen vom Gesetzgeber grundsätzlich zur Schaffung von sozialer Distanz erlaubt. Der Behörde bleibe es jedoch unbenommen, strengere ästhetische Anforderungen in einer Verordnung festzulegen.

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