Wenn die Miete höher als erlaubt ist
Wenn die Miete höher als erlaubt ist
Wenn ein Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrages moniert, dass die Miete höher ist, als nach Anwendung der sogenannten Mietpreisbremse erlaubt und er nur die zulässige Miete zahlen will, handelt es sich um keine arglistige Täuschung des Mieters. Das hat das Amtsgericht München am 02.08.2016 entschieden (Aktenzeichen 422 C 6013/16).
Die dem Urteil zugrundeliegende Klage erfolgt durch den Vermieter. Er hatte eine Wohnung für 1.300,00 € vermietet, obwohl er aufgrund der Mietpreisbremse nur 1.001,00 € hätte fordern dürfen. Der Mieter bezog die Wohnung, verwies aber dann auf die Mietpreisbremse und weigerte sich, mehr als 1.001,00 € zu zahlen.
Der Vermieter fühlte sich vom Mieter „über den Tisch gezogen“. Er habe den Eindruck erweckt, dass er mit der höheren Miete einverstanden zu sein. Er wäre jedoch zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, die Miete in Höhe von 1.300,00 € zu zahlen. Deshalb fühlte sich der Vermieter vom Mieter arglistig getäuscht und klagte.
Das sah das Amtsgericht München jedoch anders. Ein Mietinteressent sei nicht verpflichtet, vor dem Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass die Mietforderung überhöht sei. Dies würde dem Sinn der Mietpreisbremse widersprechen, da sich der Vermieter dann nur Interessenten berücksichtigen würde, die bereit wären, die überhöhte Miete zu zahlen. Dies bedeutet, dass der Mieter mit einer Beschwerde warten kann, bis der Vertrag unterzeichnet wurde. Danach kann er sich jedoch immer noch gegen den Verstoß gegen die Mietpreisbremse wehren.