Hausdurchsuchung in der Mietwohnung
Hausdurchsuchung in der Mietwohnung
Für Schäden die bei einer Hausdurchsuchung an einer Mietwohnung entstehen, kann unter bestimmten Umständen eine Haftung des Mieters ausgeschlossen sein. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14.12.2016 (Aktenzeichen VIII ZR 49/16).
In dem Verfahren ging es um die Schäden einer Hausdurchsuchung, die aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchgeführt wurde. Der Mieter wurde verdächtigt, dass er mit Rauschmitteln in nicht geringer Menge handele. Obwohl bei der Durchsuchung 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt wurden, sprach das Gericht den Beschuldigten im späteren Verfahren frei.
Der Vermieter verlangte von seinem Mieter Schadenersatz für die Reparaturkosten an der, bei der Durchsuchung beschädigten, Eingangstür zur Wohnung. Da sich der Mieter weigerte zu zahlen, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Sowohl vor dem Amtsgericht wie auch vor dem Berufungsgericht hatte der Mieter keinen Erfolg. Auch vor dem BGH konnte er sich nicht durchsetzen.
In der Urteilsbegründung stellten die Richter fest, dass der entstandene Schaden nicht vom Mieter verursacht wurde. Das Gericht räumte jedoch ein, dass der Mieter durch die Lagerung von Rauschgift in der Wohnung sein Recht auf vertragsgemäßen Gebrauch missbraucht und die hier bestehenden Grenzen überschritten habe. Durch die Lagerung habe er außerdem seine Obhutspflicht verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, alles zu unterlassen, was zu einer Schädigung der Wohnung führen könne. Bei dem Besitz illegaler Drogen habe er aber damit rechnen müssen, dass es zu einer Durchsuchung komme, bei der Schäden am Mietobjekt nicht ausgeschlossen werden könnten.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter jedoch keinen direkten Zusammenhang zwischen den Schäden durch die Durchsuchung und dem Besitz der Drogen erkennen, da sich der Tatverdacht des Handelstreibens mit Rauschgift im Strafverfahren nicht bestätigt habe. Auch im vorliegenden Zivilprozess wurden keine entsprechenden Feststellungen getroffen.
Die Durchsuchung wäre also auch durchgeführt worden, wenn kein Rauschgift gefunden worden wäre. Da es keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Besitz der Drogen und der Hausdurchsuchung gäbe, könne der Schaden dem Mieter nicht zugerechnet werden.
In dem Verfahren wurde nicht geklärt, ob der Vermieter Entschädigung vom Bundesland als Dienstherr der Polizei fordern kann.
Foto: Martin Quast / pixelio.de