Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung des Mieters
Schadenersatzanspruch wegen unberechtigter einstweiliger Verfügung des Mieters
Verhindert ein Mieter durch eine einstweilige Verfügung Sanierungsarbeiten und erweist sich diese einstweilige Verfügung als unberechtigt, kann der Mieter schadenersatzpflichtig gemacht werden. Dies stellte der Bundesgerichthof in einem Urteil vom 13.10.2016 fest (Aktenzeichen IX ZR 149/15).
In dem Verfahren ging es um eine vom Mieter veranlasste einstweilige Verfügung, die geplante Sanierungsarbeiten bis zur endgültigen Feststellung der Rechtmäßigkeit verhindern sollte. Das zuständige Amtsgericht verhängte diese einstweilige Verfügung und bestätigte diese auch nach Widerspruch des Vermieters.
Im Berufungsverfahren zog der Mieter jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Daraufhin klagte nun der Vermieter auf Schadenersatz. Die Klage wurde jedoch sowohl vom zuständigen Amtsgericht als auch vom Berufungsgericht zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof sah die Sache jedoch anders.
Die Richter vertraten die Ansicht, dass der Mieter schadenersatzpflichtig nach § 945 ZPO (Zivilprozessordnung) bestehen könne.
Rechtliches
§ 945 ZPO Schadensersatzpflicht: Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.
Der BGH führte weiter aus, dass es keine Rolle spiele, ob der Mieter rechtswidrig gehandelt habe oder ein Verschulden seinerseits vorliege. Da es sich bei einer einstweiligen Verfügung um keinen endgültigen Titel handele, trage der Antragsteller auch das Risiko, wenn er hieraus die Durchführung betreibe. Im vorliegenden Fall könne der Vermieter die ihm entstandenen Kosten und Mietausfälle gegenüber dem Mieter geltend machen.
Im vorliegenden Fall müsse jedoch noch geprüft werden, ob den Vermieter ein Mietverschulden anzulasten sei. Eventuell habe er ja Anlass dazu gegeben, dass der Mieter eine einstweilige Verfügung erwirkt habe. Der Fall wurde aus diesen Gründen an das zuständige Landgericht zurück überwiesen.
Rechtliches
§ 254 BGB: Mitverschulden (Auszug): (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.