Baum gehört nicht auf Balkon
Baum gehört nicht auf Balkon
Die einen wünschen sich ein Pferd auf dem Flur, die anderen einen Baum auf dem Balkon. Doch zumindest bei Letzterem spielt das Amtsgericht München nicht mit. In einem Urteil stellte der Richter fest: Ein Baum auf dem Balkon oder der Loggia widerspricht dem mietvertraglichem Gebrauch der Wohnung. (Urteil des Amtsgerichts München vom 01.07.2016 – Aktenzeichen 461 C 26728/15.)
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Rechtstreit ging es um einen Bergahorn, der von einem Mieter zunächst in einem Topf gezogen wurde. Der Baum wuchs im Lauf der Jahre, so dass er bereits seit 15 Jahren über eine stattliche Krone verfügt. Der ursprünglich für den Ahorn vorgesehene Holzkasten ist im Laufe der Jahre verrottet, so dass das Erdreich und Wurzelwerk direkt auf dem Betonboden der Loggia liegen. Um Sturmschäden durch den Baum zu verhindern, hatte der Mieter den Baum mittels Stahlketten und Stahlspiralen (als Rückdämpfer) gesichert. Die Sicherungsmittel waren an der Hauswand befestigt.
Der Vermieter verlangte nun das Entfernen des Baumes, da seiner Meinung nach der Baum, der bereits über die Loggia hinauswucherte, nicht im Rahmen einer vertragsgerechten Nutzung dort verbleiben dürfe. Das sah der Mieter wiederum ganz anders: Er habe das Recht seinen Balkon nach eigenen Wünschen zu gestalten – das gehöre sehr wohl zum vertragsgemäßen Gebrauch. Außerdem sei der Anspruch, den Baum zu entfernen, inzwischen verjährt. Schließlich habe der Vermieter regelmäßige Begehungen durchgeführt. Dabei sei ihm der Baum ganz sicher raufgefallen, der schon seit mindestens 15 Jahren seine Krone ausgebildet habe. Man konnte sich nicht einigen und traf sich vor Gericht wieder.
Das Amtsgericht München stellte sich auf die Seite des Vermieters und forderte den Mieter auf, den Baum zu entfernen. Auch das Erdreich sowie das Wurzelwerk müsse fachmännisch und auf Dauer beseitigt werden. Die Bepflanzung des Balkons beziehungsweise der Loggia gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so lange sich die Bepflanzung im Rahmen des Üblichen bewege. Die Pflanzung eines Baumes gehöre definitiv nicht dazu. Das Gericht sah es auch den Standort als gefährlich an, da der Baum umfallen könne. In den Betonboden werde das Wurzelwerk keinen ausreichenden Halt finden können.
Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass die zur Sicherung des Baumes an der Wand montierte Stahlsicherung einen rechtswidrigen Eingriff in die Bausubstanz darstelle. Sie sei nur mit Erlaubnis des Vermieters zulässig, da hierbei sogenannte Starkdübel verwendet wurden, die nicht mit Dübeln verglichen werden könnten, die man sonst üblicherweise im Haus verwendet.
Auch den Einwand, der Anspruch auf Beseitigung des Baumes sei verjährt, ließ das Gericht nicht gelten. Da ein Baum wachse und sich verändere, könne man den Beginn der Verjährungspflicht nicht einfach im Zusammenhang mit der Pflanzung des Baumes sehen. Für das Gericht sei deshalb die Verjährung erst eingetreten, nach dem der Vermieter von dem unmittelbaren Wachsen des Baumes auf dem Balkon und von der Stahlseilkonstruktion Kenntnis hatte.