Mitgemietete Garage kann nicht separat gekündigt werden
Mitgemietete Garage kann nicht separat gekündigt werden
Wird eine Garage zusammen mit einer Wohnung per Formularmietvertrag gekündigt, kann der Vermieter die Garage nicht separat kündigen. Das entschied das Amtsgericht Schwerin am 16.02.2017 (Aktenzeichen 27 C 228/16).
In dem Verfahren hatte ein Vermieter geklagt, der die Vermietung einer Garage gekündigt hatte. Der Mieter wollte die Garage jedoch nicht räumen. Der Vermieter begründete seine Klage damit, dass im Mietvertrag in einer Klausel eindeutig geregelt sei, dass die Garagenvermietung auch separat kündbar sei.
Bei dem Mietvertrag handelt es sich um einen von Haus- und Grund Hagen und Umgebung e. V. herausgegebenen Mietvertrag. Damit unterlag er der AGB Kontrolle. Da in diesem Vertrag sowohl die Wohnung als auch die Garage vermietet wurden, sprach das Gericht hier von der Vermutung, dass es sich bei der Vermietung der beiden Objekte um eine rechtliche Einheit des Mietverhältnisses handele. Diese Vermutungswirkung könne nur entkräftet werden, wenn ein entsprechender Parteiwille hinreichend deutlich zum Ausdruck gelange. Hierfür reiche jedoch nicht aus, dass im Mietvertrag die jeweiligen Mieten von Wohnung Garage getrennt ausgewiesen würden.
Das Amtsgericht lehnte deshalb die Kündigung des Vermieters ab und stellte folgende Grundsätze auf:
- Eine Garagenkündigung in einem einheitlichen Mietvertrag ist auch dann unzulässig, wenn der Mietvertrag eine AGB-Regelung enthält, dass das Mietverhältnis über die Garage gesondert gekündigt werden kann.
- Eine entsprechende Vorschrift innerhalb einer Vielzahl von Regelungen eines vorformulierten Mietvertrags verstößt gegen § BGB und reicht nicht aus.
Rechtliches
§ 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.