Kündigung trotz Jobcenter-Bescheinigung
Kündigung trotz Jobcenter-Bescheinigung
Erklärt ein Jobcenter die Mietschulden eines Mieters „nach aktuellem Stand“ zu übernehmen, so ist diese Bescheinigung zu allgemein. Sie macht damit eine erfolgte Kündigung nicht unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin am 10.01.2017 (Aktenzeichen 67 S 408/16).
In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage, die ein Vermieter gegen seinen Mieter erhoben hatte, dem er rechtmäßig wegen Mietrückstände gekündigt hatte. In der Verhandlung legte der Mieter dem Gericht eine Bescheinigung des Jobcenters vor, in dem sich dieses bereit erklärte, die Mietschulden „nach aktuellen Stand“ zu übernehmen. Dennoch entschied das Amtsgericht zugunsten des Vermieters. Der Mieter ging deswegen in die Berufung.
Doch auch das Landgericht Berlin stellte sich auf die Seite des Vermieters. Durch die Bescheinigung des Jobcenters würde die Kündigung nicht unwirksam. Die Voraussetzungen von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB seien hier nicht erfüllt.
Rechtliches
§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB: „Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.“
Das Landgericht hielt die Erklärung des Jobcenters für zu allgemein. Man könne hieraus nicht ersehen, welche Kosten vom Center konkret übernommen würden.