Deckenrisse: Keine Schönheitsreparatur
Deckenrisse: Keine Schönheitsreparatur
Deckenrisse müssen nicht vom Mieter im Rahmen einer Schönheitsreparaturklausel beseitig werden. Die unzureichende Kooperation bei der Beseitigung von Bagatellschäden könne weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Zu diesen Ergebnissen kam das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 07.02.2017 (Aktenzeichen 67 S 20/17).
In dem Verfahren ging es um einige Risse in der Wohnzimmerdecke einer Mietwohnung. Der Vermieter verlangte vom Mieter, diese zu beseitigen. Er vertrat die Ansicht, dass dies von der vereinbarten Schönheitsreparatur-Regelung abgedeckt sei. Außerdem warf der Vermieter seinem Mieter vor, er sei nicht ausreichen kooperativ, wenn es um die Beseitigung von Bagatellmängel ging. Da der Mieter sich weigerte, die Risse zu entfernen kündigte der Vermieter fristlos und ersatzweise fristgerecht. Der Mieter hingegen verklagte den Vermieter auf Beseitigung der Deckenrisse und erhielt vom zuständigen Amtsgericht Recht. Hiergegen richtete sich die Berufungsklage des Vermieters.
Das Landgericht Berlin gab jedoch dem Mieter und dem Amtsgericht Recht und wies die Berufung des Vermieters zurück. Die Richter verwiesen in ihrer Begründung auf § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Der Anspruch auf Beseitigung der Risse bestehe unabhängig von der Frage, ob die Schönheitsreparatur-Regelung einer juristischen Prüfung standhalten würde oder nicht. Denn im vorliegenden Fall handele es sich um die Beseitigung von größeren Substanzschäden der Dekoration, die nicht übertragen werden könnten.
Der Mieter habe einen Anspruch auf Beseitigung der Risse, der auch nicht entfallen würde, weil ihm bereits gekündigt wurde. Wenn ein Mietverhältnis über viele Jahre hinweg ohne Beanstandungen verlaufen sei, könne eine unzureichende Kooperation bei der Bagatellschäden-Beseitigung weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen.