WEG-Verwalter bleibt untätig
WEG-Verwalter bleibt untätig
Ein Verwalter kann nur von der Eigentümergemeinschaft auf Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer verklagt werden. Dieses Recht steht einzelnen Wohnungseigentümern nicht zu. Das hat das Landgericht Frankfurt am 15.02.2017 beschlossen (Aktenzeichen -2-13 S 128/16).
In dem Verfahren hatte das zuständige Amtsgericht die Klage eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter für unzulässig erklärt. Der Wohnungseigentümer ging gegen diese Entscheidung in die Berufung.
Doch auch das Landgericht Frankfurt/Main vertrat die Ansicht, dass der Wohnungseigentümer kein Klagerecht besitze. Hier müsse § 27, Absatz 1, Nr. 1 zugrunde gelegt werden.
Rechtliches
§ 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters (Auszug): (1) Der Verwalter ist gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet,
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen; …
Da der Verwalter danach gegenüber der Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, habe auch nur diese das Recht, auf Durchführung eines Beschlusses zu klagen. Der Wohnungseigentümer kann aber von der Gemeinschaft verlangen, dass diese gegenüber dem Verwalter tätig werde. Das Gericht verwies hier auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.07.2011 (Aktenzeichen V ZR 94/11).
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