Gestank, den man nicht dulden muss
Gestank, den man nicht dulden muss
Die Geruchbelästigung, die von einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage ausgeht, muss ein in der Nähe wohnender Anlieger nicht hinnehmen. Das ergibt sich aus Urteilen des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 31.05.2017 (Aktenzeichen 4 K 398/16.KO & 4 K 399/16.KO).
In dem Verfahren legte ein Bürger Widerspruch gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landes Rheinland-Pfalz ein. Mit dieser – mit Auflagen erteilten – Genehmigung wurde der Bau einer Klärschlammtrocknungs- und Biogasanlage ermöglicht. Der Kläger, der eine Betriebsleiterwohnung in einem Industriegebiet nahe der Anlage wohnte, hatte zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung des Landes eingelegt, da er die Geruchsbelästigung für unzumutbar hielt. Dieser Widerspruch wurde abgewiesen, woraufhin der Anwohner klagte. Auch gegen einen inzwischen geänderten Genehmigungsbescheid legte er Klage ein.
In beiden Verfahren erhielt er vom Verwaltungsgericht Koblenz Recht. Die Richter erklärten sowohl die Genehmigung, wie auch den später ergangenen Änderungsbescheid für rechtswidrig. Neben Gründen, die sich aus einem nicht korrekten Bebauungsplan ergaben, sah das Gericht in der Genehmigung einen Verstoß gegen nachbarschützende Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die für die Genehmigung herangezogenen Gutachten lehnte das Koblenzer Verwaltungsgericht als unzureichend und fehlerhaft ab.