4. August 2017 von Hartmut Fischer
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Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen

Mietzuschlag für Schönheitsreparaturen

4. August 2017 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 30.05.2017 einen Mietvertrag bestätigt, in dem neben der Miete und der Nebenkostenvorauszahlung auch ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen verlangt wurde. Den Zuschlag wertete das Gericht als Kalkulationshinweis, der verdeutliche, wie sich die Miete zusammensetze. (Aktenzeichen VIII ZR 31/17)

In dem Verfahren ging es um einen Mietvertrag, in dem eine „Grundmiete“, eine „Nebenkostenvorauszahlung“ und ein „Zuschlag für Schönheitsreparaturen“ vereinbart wurde.  Der Mieter hielt den Zuschlag für die Schönheitsreparaturen für unzulässig und verlangte vom Vermieter die Rückerstattung. Da dieser sich weigerte, ging der Mieter vor Gericht.

Vor dem zuständigen Amtsgericht bekam der Mieter Recht. In der vom Vermieter angestrengte Berufung vor dem Landgericht unterlag der Mieter jedoch. Er ging deshalb in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH). Doch dieser bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.  Der BGH stellte fest, dass der Zuschlag quasi als Teil der Grundmiete anzusehen sei. Das Gericht wertete den aufgeführten Zuschlag deshalb als einen bloßen Hinweis darauf, wie sich die Grundmiete letztlich zusammensetzt.

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