28. November 2017 von Hartmut Fischer
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Sichtschutzzaun nicht versichert

Sichtschutzzaun nicht versichert

28. November 2017 / Hartmut Fischer

In einem inzwischen vom Landgericht bestätigten Urteil stellte das Amtsgericht Ansbach fest, dass ein auf der Terrasse angebrachter Sichtschutzzaun nicht über die Wohngebäudeversicherung versichert ist (Urteil vom 16.08.2017 – Aktenzeichen 5 C 516/17).

In dem Verfahren klagte ein Versicherungsnehmer gegen seine Wohngebäudeversicherung. Diese hatte sich geweigert die Kosten für einen bei einem Sturm beschädigten Sichtschutzzaun zu übernehmen. Der Zaun war bei einem Sturm beschädigt worden und wurde für rund 1350 Euro repariert. Nach dem Wohngebäudeversicherungsvertrag waren auch die Terrasse und sonstiges Zubehör mitversichert. Im Vertrag hieß es ausdrücklich, dass „weiteres Zubehör und Grundstücksbestandteile: Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind) …“ mitversichert seien. Der Versicherungsnehmer sah in dem Sichtschutzzaun eine Einfriedung seines Grundstücks. Die Versicherung weigerte sich jedoch, die Kosten zu tragen. Sie argumentierte, dass es sich nicht um eine Einfriedung des Grundstücks handele, da lediglich die Terrasse mit dem Zaun umschlossen wurde.

Dieser Meinung schloss sich das Amtsgericht an. In der Urteilsbegründung führte es aus, dass man allgemein eine Mauer oder Hecke beziehungsweise einen Zaun oder ähnliche Begrenzungen als Einfriedungen angesehen würden. Diese dienten dazu, dass verhindert werden solle, dass Unbefugten auf das mit der Einfriedung umschlossenen Gelände eindringen könnten. Ein Sichtzaun habe aber leidglich die Aufgabe, die Privatsphäre zu schützen.

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