Mietpreisbremse in Bayern unwirksam
Mietpreisbremse in Bayern unwirksam
Das Landgericht München hat die Mietpreisbremse in Bayern für unwirksam erklärt (Urteil vom 06.12.2017 – Aktenzeichen 14 S 10058/17). Die entsprechende verstoße gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Sie sei deshalb unwirksam.
Die Entscheidung ging auf eine Klage zweier Mieter zurück. Sie hatten den Vermieter aufgefordert, ihnen Auskünfte zu erteilen, mit denen sie eine Rückforderungsklage wegen überhöhter Mieten vorbereiten wollten.
Grundsätzlich stellte das Landgericht fest, dass die Mietpreisbremse, wie sie im BGB verankert sei, verfassungskonform sei. Außerdem bestätigte das Gericht, dass in München die Voraussetzungen für die Einführung der Mietpreisbremse gegeben seien.
Die Richter rügten jedoch, dass aus der Verordnung zur Mietpreisbremse nicht ersichtlich sei, wie die Einführung in den einzelnen Gebieten begründet würde. Es sei also nicht zu erkennen, warum München in die Verordnung aufgenommen wurde. Wegen dieses Formverstoßes erklärte das Gericht die Verordnung der bayerischen Staatsregierung für ungültig.
Die Bayerische Staatsregierung hatte nach dem erstinstanzlichen – im Tenor gleichen – Urteil bereits eine Begründung nachgeschoben. Diese Begründung könne jedoch den Formfehler nicht rückwirkend heilen, stellte das Gericht fest. Ob sie den Mangel zukünftig behebe, war vom Gericht nicht zu entscheiden.