21. Dezember 2017 von Hartmut Fischer
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Grenzen für Kinderlärm

Grenzen für Kinderlärm

21. Dezember 2017 / Hartmut Fischer

In einer ganzen Reihe von Urteilen haben die Gerichte bestätigt, dass Kinderlärm als „sozialüblich“ hinzunehmen ist und beispielsweise die Lärmschutzverordnung hier nicht angewandt werden kann. Dass auch diese Duldungspflicht ihre Grenzen hat, stellte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 22.08.2017 klar (Aktenzeichen VIII ZR 226/16).

In dem Verfahren ging es um ein Mehrfamilienhaus, in dem sich ein Mieter über die von Kindern verursachte Lärmbelästigung beklagte. Er dokumentierte anhand eines Lärmprotokolls, dass es nahezu an allen Tagen zur Lärmbelästigung durch festes Stampfen und Springen, sowie durch lautes Schreien und Streiten kam. Insgesamt schien es bei den Lärmverursachern häufig zu aggressiven Streitereien zu kommen. Es kam sowohl an Wochenenden und Feiertagen vor allem zwischen 6 und 8 Uhr beziehungsweise 17 und 20 Uhr auf. Der Mieter verklagte seinen Vermieter und forderte, die Störungen zu beseitigen. Gleichzeitig wollte er ein Mietminderungsrecht von 50 % durchsetzen.

Er konnte sich aber weder vor dem zuständigen Amtsgericht noch vor dem Landgericht durchsetzen. Das Landgericht ließ auch keine Revision zu. Darum legte der Mieter eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Bundesgerichtshof bestätigte daraufhin in seinem Beschluss, dass in einem Mehrfamilienhaus Kinderlärm grundsätzlich keinen Mietmangel (§ 536 BGB) darstelle und als sozialüblich hingenommen werden müsse. Doch auch diese Pflicht zur Akzeptanz des Lärms habe ihre Grenzen. Bei der Bewertung des Falles müsse auch das Ruhebedürfnis anderer Personen berücksichtigt werden. Das Landgericht, so der BGH, habe aber die Einlassungen des Klägers über die Lautstärke, die Dauer und die Frequenz der Lärmbelästigung unberücksichtigt gelassen. Der Fall müsse deshalb vor dem Landgericht neu verhandelt werden.

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