Energieversorgung: Preisanpassungsklauseln
Energieversorgung: Preisanpassungsklauseln
Es ist einem Energieversorger nicht erlaubt, gegenüber seinem Kunden den Eindruck zu erwecken, dass er einseitig die Preisanpassungsklausel ändern könne. Dies entschied das Landgericht Darmstadt am 05.10.2017 (Aktenzeichen 16 O 110/16 und 15 O 111/16).
In dem Verfahren ging es um ein Rundschreiben zweier Energieversorger, in dem diese ankündigten, dass sie die Preisanpassungsklauseln in bestehenden Verträgen ändern würden. Hierzu reiche die öffentliche Bekanntgabe der Änderungen durch die Versorger. In den Verträgen war jedoch geregelt, dass nicht die Preisanpassungsklauseln, sondern lediglich der Preis, auf dessen Basis die Klausel angewandt werde (beispielsweise wegen gestiegener Rohstoffpreise) vom Versorger einseitig bestimmt werden dürfe.
Das Landgericht Darmstadt stellte zwar fest, dass es durchaus Gründe geben könne – insbesondere bei schon längere Zeit bestehenden Verträgen – die eine Änderung der Preisanpassungsklausel notwendig machen. Es könne daraus aber kein einseitiges Änderungsrecht der entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen abgeleitet werden.