Fristsetzung wegen Schimmel
Fristsetzung wegen Schimmel
Wird in einer Küche ein erheblicher Schimmelbefall festgestellt, reicht es aus, wenn der Mieter dem Vermieter lediglich eine Frist von 14 Tagen zur Beseitigung des Schimmels einräumt. Danach könne der Mieter fristlos kündigen. Das entschied das Amtsgericht Saarbrücken am 23.08.2017 (Aktenzeichen 4 C 348/16).
In dem Verfahren klagte eine Mieterin gegen den Vermieter auf Herausgabe der Mietkaution. Zuvor hatte Sie ihre Eineinhalb-Zimmer-Wohnung fristlos gekündigt, da sie gesundheitliche Schäden für sich und ihr ungeborenes Kind wegen großflächigem Schimmel insbesondere an der Außenwand der Küche. Vor der Kündigung hatte sie dem Vermieter eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, um den Schaden zu beseitigen. Der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht. Seiner Meinung nach lag keine akute Gesundheitsgefährdung vor. Außerdem machte er die Mieterin für den Schimmelbefall verantwortlich, da diese fehlerhaft geheizt und gelüftet habe. Darum verweigerte er auch die Herausgabe der Kaution.
Die Mieterin konnte sich vor dem Amtsgericht Saarbrücken durchsetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Vermieter die Kaution ausbezahlen müsse, da die fristlose Kündigung rechtens sei. In der Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Kündigung aufgrund von § 569 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei.
Rechtliches
§ 569 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ein wichtiger Grund (zur fristlosen Kündigung Red.) liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Das Gericht bezog sich auf die Stellungnahme eines hinzugezogenen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass eine Gesundheitsgefahr vorliege. Das ergäbe sich aus der Größe der Schimmelflecken, dass in diesem Bereich Lebensmittel verarbeitet würden und dass sich die Mieterin in der kleinen Wohnung der Schimmelgefährdung nicht entziehen könne.
Die von der Mieterin gesetzte Frist zur Schadensbeseitigung (14 Tage) hielt das Gericht bei der Schwere des Mietmangels für ausreichend. Auch könne der Mieterin keine Schuld an der Schimmelbildung angelastet werden, da der Schimmel bereits beim Einzug bestanden habe.