WEG: Gartenhaus braucht Miteigentümerzustimmung
WEG: Gartenhaus braucht Miteigentümerzustimmung
Ohne Genehmigung der Miteigentümer darf in einer Wohnanlage kein Gartenhaus errichtet werden. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.02.2018 (Aktenzeichen 484 C 22917/16 WEG).
In dem Verfahren ging es um ein Gartenhaus, das ein Miteigentümer auf seinem Gartenanteil errichtet hatte. Wie auf allen anderen Gartenanteilen hatte sich hier zuvor eine nach drei Seiten offene Gartenlaube befunden, die im Laufe der Jahre durch Kletterpflanzen zugewachsen war. Ein Miteigentümer klagte auf Abriss des Gartenhauses, da der Erbauer keine Zustimmung der Eigentümerversammlung eingeholt worden sei.
Der Erbauer des Gartenhauses hielt dies aber nicht für notwendig, da sein Haus lediglich die Laube ersetze und das architektonische Bild der Anlage nicht beeinträchtige. Er verwies auch darauf, dass der Kläger auf seinem Anteil ein Glashaus errichtet habe, das sogar teilweise auf seinen Anteil stehe.
Der Beklagte konnte die Klage jedoch nicht abwehren. Das Gericht verwies auf die Gemeinschaftsordnung, in der es zu den vom jeweiligen Sondernutzungsrecht betroffenen Gegenständen hieß: „die Rechte der anderen Wohnungseigentümer dürfen nicht beeinträchtigt werden, bauliche Veränderungen müssen behördlich genehmigt sein, die Sicherheit, die Stabilität, die Zweckbestimmung und das architektonische und ästhetische Bild der Wohnanlage dürfen nicht beeinträchtigt werden.“
Der Richter stellte nun fest, dass das große, wuchtige, dunkelbraune Gartenhaus das Erscheinungsbild der Wohnanlage erheblich verändere, da es nahezu die gesamte Rasenfläche einnehme. Es störe auf jeden Fall mehr, als die zuvor dort stehende – erlaubte – Gartenlaube. Durch den Kletterpflanzenbewuchs hätte die Laube auch weniger aufdringlich als das Gartenhaus gewirkt. Das Gericht entschied deshalb, dass das Gartenhaus wieder abzureißen sei. Es stellte es dem Beklagten anheim, seinerseits gegen das vom Kläger aufgestellte Glashaus zu klagen.
Eine Berufung wurde vom Landgericht München I zurückgewiesen. Hier stellten die Richter fest, dass laut Gemeinschaftsordnung die Gartenanlage nur als Ziergarten genutzt werden dürfe- Das Gartenhaus habe jedoch eine praktische Funktion (Unterstellen oder Aufbewahren von Gegenständen). Die Laube hingegen hätten primär eine gestalterische oder ästhetische Funktion.