4. Mai 2018 von Hartmut Fischer
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Zutritt verweigert – Fristlos gekündigt

Zutritt verweigert – Fristlos gekündigt

4. Mai 2018 / Hartmut Fischer

Auch wenn der Mieter psychisch krank ist und deswegen schuldlos handelt, kann der Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter den Zugang zur Wohnung verweigert und von der Verweigerung eine Gefährdung des Wohnhauses und der Mitmieter entsteht. Dies hat das Landgericht Konstanz am 08.12.2017 festgestellt (Aktenzeichen A 11 S 83/17).

In dem Verfahren ging es um einen psychisch kranken Mieter, der mehrmals eine Kontrolle der Rauchmelder in seiner Wohnung verhinderte. Bei einem ersten Termin schlug der Mieter den Mitarbeiter der beauftragten Firma, beim zweiten mal verweigerte er ebenfalls den Zutritt zur Wohnung. Da er die daraufhin ausgesprochene fristlose Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Vermieter, unterlag aber zunächst vor dem zuständigen Amtsgericht.

Im Berufungsverfahren konnte sich der Vermieter jedoch durchsetzen. Das Landgericht hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieter habe Anspruch auf Räumung der Wohnung, die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft und auch ein Anspruch auf eine Räumungsfrist bestehe nicht.

Das Landgericht stellte fest, dass der Vermieter einen Anspruch darauf habe, die Wohnung des Mieters zur Kontrolle der Rauchwarnmelder zu betreten. Die Weigerung des Mieters habe zu einer schwerwiegenden Gefährdung des Wohnhauses und der anderen Mieter geführt. Gleichzeitig habe auch der Versicherungsschutz auf dem Spiel gestanden. Der Mieter habe deshalb eine schwerwiegende Vertragsverletzung begangen. Durch die Gefährdung der Immobilie und der Mitmieter müsse hier die Rücksichtnahme auf die psychische Erkrankung zurücktreten.

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