Nutzungsentschädigung höher als Miete
Nutzungsentschädigung höher als Miete
Räumt ein Mieter seine Wohnung nicht fristgerecht, steht dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zu. Diese richtet sich nicht nach der bis dahin gezahlten Miete sondern nach der Miete, die der Vermieter für diese Zeit hätte erzielen können. Dies entschied das Landgericht Berlin am 17.01.2018 (Aktenzeichen 18 S 381/16).
In dem Verfahren ging es um eine Mietwohnung, die der Mieter laut Gerichtsbeschluss bis Ende Februar hätte räumen müssen. Der Mieter zog jedoch erst Ende März aus. Der Vermieter verlangte deshalb eine Nutzungsentschädigung. Der Mieter zahlte daraufhin die bis dahin vereinbarte Miete. Der Vermieter bestand jedoch darauf, dass eine Marktmiete zu zahlen sei und klagte vor dem Amtsgericht, vor dem er sich auch teilweise durchsetzen konnte. Da beide Seiten mit der Entscheidung des Amtsgerichts nicht einverstanden waren, gingen sie beide in Berufung. Hier erhielt der Vermieter endgültig Recht.
Das Landgericht Berlin stellt fest, dass für eine Nutzungsentschädigung nicht die ortsübliche Vergleichsmiete zugrunde zu legen sei. Vielmehr ging es hier um den Ersatz einer Miete, die bei einem Neuabschluss erzielt werden könne. Für Berlin hielt das Gericht aufgrund der in Berlin angespannten Wohnungssituation und der sogenannten Mietpreisbremse einen Aufschlag von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete für gerechtfertigt.