4. Juli 2018 von Hartmut Fischer
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Hinweispflicht bei Asbestbelastung

Hinweispflicht bei Asbestbelastung

4. Juli 2018 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich ist eine astbelastete Wohnung nicht mangelhaft, wenn die Verwendung von Asbest bei Mietbeginn noch erlaubt war. Ab 1993 (Einführung des Asbestverbotes) muss der Vermieter den Mieter jedoch auf die Belastung hinweisen. Erfolgt kein Hinweis, kann dies zu Schadenersatzansprüchen für den Mieter führen. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 17.01.2018 festgestellt (Aktenzeichen 18 S 140/16).

In dem Streitfall ging es um einen Fußboden in einer Berliner Mietwohnung. Dieser war zum Mietbeginn 1980 mit asbesthaltigen Platten belegt. Einen großen Teil der Platten wurden im Rahmen von Renovierungsarbeiten zwischen 1992 und 99 vom Mieter entfernt. Der Mieter machte danach Schadenersatz gegenüber dem Vermieter geltend. Er begründete dies mit den gesundheitlichen Risiken, die vom asbesthaltigen Bodenbelag ausgingen. Der Vermieter hätte nach Meinung des Mieters den Bodenbelag austauschen müssen. Der Vermieter weigerte sich, den Schadenersatzanspruch anzuerkennen. Vor dem zuständigen Amtsgericht konnte sich der Mieter mit einer Klage nicht durchsetzen.

Das Landgericht Berlin sah die Angelegenheit differenzierter. Zunächst stellten die Richter fest, dass ein Schadenersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Fall 1 BGB nicht gegeben sei („(Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn … der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist“). Grundsätzlich könne eine Vermieterhaftung angenommen werden, wenn nachgewiesen würde, dass die (zu Mietbeginn erlaubte) Asbestbelastung tatsächlich zu gesundheitlichen Schäden geführt habe. Dies sei jedoch nicht der Fall. Außerdem sei es möglich, dass die Asbestfasern erst im Rahmen der Renovierungsarbeiten freigesetzt wurden.

Im vorliegenden Fall könne jedoch trotzdem ein Schadenersatzanspruch bestehen, da der Vermieter nicht auf die Gesundheitsgefahren hingewiesen hätte. Dies könne eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters bedeuten. Ein Hinweis durch den Mieter hätte nach Meinung des Gerichts nach dem Verbot von asbesthaltigen Baustoffen 1993 beziehungsweise spätestens ab Erlass der Asbest-Richtlinie 1996 erfolgen müssen.

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