Instandsetzung und Wohnungsnutzung
Instandsetzung und Wohnungsnutzung
Wenn ein Mieter die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem Angehörigen überlässt, hat er dennoch Anspruch auf Instandsetzungsmaßnahmen durch den Vermieter. Die Mängelbeseitigung steht nicht in Verbindung der tatsächlichen Wohnungsnutzung. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2018 hervor (Aktenzeichen VIII ZR 99/17).
In dem Streit ging es um eine defekte Gastherme, die sich in einer Wohnung befand, die nicht vom Mieter, sondern von Angehörigen des Mieters bewohnt wurde. Der Vermieter nahm dies als Grund, die Therme nicht auszutauschen. Die Wohnung werde ja nicht vom Vermieter genutzt. Da m an sich nicht einigen konnte, klagte der Mieter auf Instandsetzung.
In den Vorinstanzen konnte sich der Mieter nicht durchsetzen. Sowohl das Amts- wie auch das Landgericht wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Auch hier argumentierte man damit, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst nutzen würde.
Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Dass der Mieter seine Wohnung Angehörigen überlasse, habe nicht zur Folge, dass sein Rechtsschutzinteresse dadurch verfalle.
Auch wenn der Mieter die Wohnung nicht selbst nutze, müsse der Vermieter die Gastherme ersetzen. Der Vermieter habe dafür zu sorgen, dass die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand erhalten bleibe. Dies ergebe sich aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB („Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“). Es spiele keine Rolle, dass der Mieter die Wohnung nicht selbst nutze und ihm deshalb kein subjektiver Mangel einstehe. Das gelte auch dann, wenn die Überlassung der Wohnung an Dritte vertragswidrig sein könne.