Kein Anschluss unter dieser Nummer
Kein Anschluss unter dieser Nummer
Hat ein Mieter eine Wohnung angemietet, in der sich erkennbar eine Telefonanschlussdose befindet, kann er davon ausgehen, dass diese funktionsfähig ist. Kommt es zu Störungen an der Zuleitung zwischen Hauptanschluss und dem Anschluss des Mieters, ist der Vermieter verpflichtet, diese Störung zu beseitigen. Dies ergebe sich aus seiner Gebrauchserhaltungsverpflichtung, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 05.12.2018 – Aktenzeichen VIII ZR 17/18.
In dem Verfahren ging es um einen Telefonanschluss, über den der Mieter auch das Internet nutzte. Der Anschluss bestand bereits, als der Mieter die Wohnung übernahm. Da es zu einer Störung an der Leitung zwischen Hausanschluss und Anschluss in der Mietwohnung kam, konnte der Mieter weder telefonieren noch das Internet nutzen.
Der Mieter informierte seinen Telekommunikationsanbieter. Dieser stellte einen Defekt an der Leitung zwischen dem Hausanschluss und dem Anschluss in der Mietwohnung. Der Telekommunikationsanbieter verwies deshalb auf den Vermieter, der die Leitung auf seines Kosten reparieren müsse.
Der Mieter informierte den Vermiter entsprechend – doch dieser weigerte sich, die Reparatur vorzunehmen. Daraufhin klagte der Mieter beim zuständigen Amtsgericht.
Das Amtsgericht gab dem Mieter recht. Der Vermieter lehnte die Reparatur weiterhin ab und ging in Berufung. Dort erhielt er insofern Recht, dass das Gericht entschied, der Vermiete müsse zwar die Reparaturarbeiten dulden, nicht aber die hierbei entstehenden Kosten tragen. Dieses Urteil wurde jedoch vom Bundesgerichtshof aufgehoben und die Erstentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt.
Grundsätzlich, so der BGH sei der Vermieter verpflichtet, die Gebrauchserhaltung der Wohnung zu gewährleisten. Der Umfang dieser Gebrauchserhaltungspflicht richte sich zunächst nach den Vereinbarungen des Mietvertrages. Darüber hinaus müsse aber auch ein allgemein zu erwartender Standard nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gewährleistet werden.
Hierzu gehöre im vorliegenden Fall auch die Überlassung und Instandhaltung der Telefonanschlussleitung, da bereits bei Bezug der Wohnung eine Telefonanschlussdose vorhanden und gut sichtbar war. Der Mieter konnte deshalb davon ausgehen, dass ein betriebsfertiger Anschluss vorhanden sei, den er nutzen könne.