4. Februar 2019 von Hartmut Fischer
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Schlüsselübergabe durch Einwurf in den Briefkasten

Schlüsselübergabe durch Einwurf in den Briefkasten

4. Februar 2019 / Hartmut Fischer

Wirft ein Mieter ohne Vorankündigung die Schlüssel der zurückzugebenden Wohnung in den Briefkasten des Vermieters, ist die Rückgabe grundsätzlich noch nicht nach § 546 BGB vollzogen. Der Mieter müsse im Zweifelsfall nicht nur den Einwurf der Schlüssel nachweisen. Darüber hinaus müsse er auch belegen können, dass der Vermieter die Schlüssel tatsächlich in Besitz genommen habe. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Krefeld in einem Beschluss vom 27.12.2018 (Aktenzeichen 2 T 27/18)

In dem Verfahren ging es um eine Räumungsklage, in dessen Verlauf der Mieter behauptete, dass er die Wohnung bereits Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist räumte. Die Schlüssel habe er in den Briefkasten des Vermieters geworfen, zusammen mit dem Hinweis für welche Wohnung diese Schlüssel seien und wer diese abgegeben habe. Der Vermieter bestritt jedoch, die Schlüssel erhalten zu haben. Schlüssel und Nachricht habe er in keinem seiner Briefkästen gefunden. Hätte er diese bekommen, wäre eine Räumungsklage überflüssig gewesen.

Das Landgericht Krefeld stellte in seinem Urteil fest, dass der Mieter nicht beweisen könne, dass er die Schlüssel zurückgegeben habe. Grundsätzlich sei zwar aus der vom Mieter behaupteten Rückgabe zu schließen, dass die Besitzaufgabe seinerseits erfolgt sei.

Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass der Vermieter auch den Willen hatte, die Mietsache wieder in seinen Besitz zu nehmen, da dieses Interesse bei allen Gegenständen in seinem Herrschaftsbereich vorausgesetzt werden könne.

Dennoch sei der Mieter seiner Verpflichtung der Rückgabe nicht im ausreichenden Maße (§ 546 BGB) nachgekommen. Der Mieter habe nämlich nicht nur zu beweisen, dass er die Schlüssel mit den entsprechenden Informationen in einen Briefkasten des Vermieters eingeworfen habe. Da der Vermieter bestreite, diese Unterlagen bekommen zu haben, müsse der Mieter auch belegen, dass der Vermieter Schlüssel und Informationen auch selbst in Empfang genommen und dabei erkennen konnte, zu welcher Wohnung diese Schlüssel gehörten. Es reiche nicht aus, dass man davon ausgehen könne, dass der Vermieter die Schlüssel erhalten habe – die tatsächliche Inbesitznahme müsse nachgewiesen werden.

 

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