Schutz vor Regenwasser ist Sache des Eigentümers
Schutz vor Regenwasser ist Sache des Eigentümers
Liegt ein Grundstück in einem Bereich, in dem die Gefahr besteht, dass es durch Regenwasser von angrenzenden Grundstücken überflutet wird, kann der Eigentümer keine Abwehrmaßnahmen von der Kommune verlangen. Er ist dazu verpflichtet, selbst entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20.03.2019 (Aktenzeichen 3 K 532/8.MZ)
In dem Verfahren stritten der Eigentümer eines Grundstücks mit Wohnhaus und die zuständige Kommune miteinander. Südlich auf dem Grundstück befindet sich eine 80 Zentimeter hohe Mauer. Laut Bebauungsplan sollte auf dem südlich angrenzenden Grundstück ein Wasserabflussstreifen und – getrennt durch einen Wirtschaftsweg – ein Regenrückhaltebecken gebaut werden. Der Eigentümer des bebauten Grundstücks verlangte nun von der Kommune, dass diese Festsetzungen des Bebauungsplans auch umgesetzt würden. Die Maßnahmen seien notwendig, um sein Anwesen vor abfließendem Wasser bei Starkregen zu schützen. Die auf dem Grundstück befindliche Mauer würde bei Überschwemmungen nicht ausreichen.
Der Hausbesitzer konnte sich jedoch vor dem Verwaltungsgericht Mainz nicht durchsetzen. Die Richter entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch darauf habe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans auch umgesetzt würden. Ein Einzelner könne aus den Festsetzungen keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Satzungsgeber ableiten. Der Plan diene ausschließlich öffentlichen Zielen und städtebaulichen Aspekten. Dem Bebauungsplan könne auch nicht entnommen werden, dass die geplanten Maßnahmen zum Schutz des Nachbargrundstücks dienen sollte, was ausnahmsweise eine Klage ermöglichen könnte.
Im vorliegenden Bebauungsplan wurden die Maßnahmen jedoch damit begründet, dass sie zur Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung dienen und ein anderes Neubaugebiet schützen sollten. Darüber hinaus sei an der Stelle kein Überflutungsschutz geplant. Vielmehr sollten hier öffentliche Grünflächen angelegt werden. Hier sollten zusätzlich Maßnahmen zum Ausgleich von bebauungsplanbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgen.
Abgesehen vom Bebauungsplan gäbe es auch grundsätzlich keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Kommune, die diese zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss zwinge. Denn das Grundstück sie ja aufgrund seiner Lage schon immer der Gefahr der Überflutung ausgesetzt. Hinzu käme, dass der Grundstückseigentümer nicht nachweisen konnte, dass die Mauer in der Vergangenheit durch abfließendes Wasser beschädigt wurde.