22. Oktober 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Was die Versammlung bei Verwalterbestellung festlegen muss

WEG: Was die Versammlung bei Verwalterbestellung festlegen muss

22. Oktober 2019 / Hartmut Fischer

Wird von einer Wohneigentümer-Versammlung ein Verwalter bestellt, müssen die Mindestanforderungen an den Vertrag in der Versammlung beschlossen werden. Hierzu gehört unter anderem auch die Festlegung der Vertragslaufzeit und der Vergütung des Verwalters. Dies stellte das Landgericht in einem Urteil vom 12.09.2019 klar (Aktenzeichen 29 S 72/19).

In dem Verfahren ging es um einen Verwalter einer Wohneigentumsanlage, der zunächst als Einzelkaufmann tätig war, dann aber für die Tätigkeit eine GmbH & Co KG gründete. Daraufhin beschloss die Eigentümerversammlung, dass die Bestellung auf die Gesellschaft übertragen werde. Dies erfolgte auf Grundlage des mit dem Verwalter als Einzelkaufmann ausgehandelten Vertrages. Nach Ablauf der Bestellung wurde die GmbH & Co KG erneut als Verwalter auf Basis des Vertrages mit dem Einzelkaufmann bestellt. Hiermit war jedoch ein Mitglied der Wohneigentümergemeinschaft nicht einverstanden, da seiner Meinung nach kein ordnungsgemäßer Vertrag mit der Gesellschaft geschlossen wurde.

Das zuständige Amtsgericht sah das anders. Da man seinerzeit beschlossen habe, den Vertrag mit dem Einzelkaufmann nun mit der Gesellschaft fortzusetzen, sei dieser Vertrag auch weiterhin gültig und könne auch für die neue Bestellung fortgeführt werden. Diese Entscheidung akzeptierte der Kläger nicht und ging in Berufung vor das Landgericht Köln.

Bestellung wurde vom Landgericht verworfen

Dort sah man die Sache anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht erklärte die erneute Bestellung des Verwalters für unwirksam. Eine Bestellung sei nur dann wirksam, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung entspreche. Hierzu gehöre auch, dass die wesentlichen Fakten des Verwalter-Vertrages auch in der Versammlung geregelt werden. Hierzu gehöre auch die Festlegung der Laufzeit und der Höhe des Honorars. In der WEG-Versammlung sei aber keine Vergütung festgelegt worden. Außerdem läge kein Vertrag mit der GmbH & Co KG vor.

Der Beschluss, den Vertrag, der mit dem Einzelkaufmann geschlossen wurde, zunächst mit der GmbH & Co KG fortzuführen, gelte nur bis zum Ablauf der Bestellung. Bei einer neuen Bestellung müsse ein entsprechender neuer Vertrag mit der GmbH & Co KG geschlossen werden.

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