10. Juli 2012 von Hartmut Fischer
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Abbruch von Modernisierungsmaßnahmen

Abbruch von Modernisierungsmaßnahmen

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10. Juli 2012 / Hartmut Fischer

Nach § 554 Abs. 3 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Vermieter verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen beim Mieter anzukündigen. (Lesen Sie hierzu auch die Informationen im Leitfaden Modernisieren). Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Ankündigung die Einstellung der Baumaßnahmen verlangt werden kann.

Dies gelte zumindest in den Fällen, in denen die Maßnahme zu Lärm und Dreck führe, durch die die Nutzung der Mietwohnungen erheblich eingeschränkt würde.  Für das Gericht spielte es dabei keine Rolle, ob die umstrittenen baulichen Veränderungen des Hauses einer Verbesserung des Gebrauchswertes und einer besseren Nutzung oder gar der Einsparung von Energie und Wasser dienen würde. Solche den Besitz der Mieter an ihren Wohnungen störenden Handlungen müssen immer vom Hauseigentümer und Bauherrn vorher ordnungsgemäß angekündigt werden. Was nicht geschehen war. (Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.03.2012 – Aktenzeichen 63 T 29/12).

 Ausnahmen von der Ankündigungspflicht sind sehr selten.  Die Ankündigung kann entfallen, wenn die Maßnahmen  beispielsweise nur mit unerheblichen Einwirkungen auf die vermietete Sache verbunden ist. Auch bei Maßnahmen, die ausschließlich der Erhaltung der Mietsache dienen, kann auf eine Ankündigung verzichtet werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie jedoch Baumaßnahmen wenn möglich immer ankündigen. 

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