9. November 2024 von Hartmut Fischer
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Abflussrinne am Balkon: Wer trägt in einer WEG die Kosten?

Abflussrinne am Balkon: Wer trägt in einer WEG die Kosten?

© Chetsadakorn Nakhammoon / Vecteezy

9. November 2024 / Hartmut Fischer

Es ist zulässig, dass eine Wohneigentümergemeinschaft beschließt, dass Wohneigentümer die Reinigungskosten der Abflussrinnen am Balkon selbst trägt. Die Kostenverteilung ist nicht willkürlich, weil die Balkoneigentümer unterschiedlich belastet werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Frankfurt/Main in einer Entscheidung vom 11.07.2024 (Aktenzeichen 2-13 S 19/24).

Beschluss: Reinigung der Abflüsse am Balkon

Das Gericht hatte über die Klage eines Wohnungseigentümers zu entscheiden, die sich gegen den Beschluss einer Wohneigentümergemeinschaft richtete. In dem Beschluss wurde festgelegt, dass der jeweilige Wohnungseigentümer die Kosten für die Reinigung der Abflussrinnen am Balkon aufkommen muss.

Wohneigentümer hält den Beschluss nicht zulässig

Der Kläger hielt dies nicht für gerechtfertigt. Er war Eigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss der Wohnanlage. Durch einen Baum auf dem Nachbargrundstück – so der Wohnungseigentümer – würde sein Balkon am stärksten durch herabfallende Blätter belastet. Darum sei er durch die Kostenverteilungsregelung in einer nicht zumutbaren Weise belastet. Mit seiner Klage konnte er sich aber vor dem Amtsgericht Wiesbaden nicht durchsetzen. Dort wurde die Klage abgewiesen. Der klagende Wohnungseigentümer ging deshalb vor das Landgericht Frankfurt/Main in Berufung.

Auch vor dem Landgericht: kein Erfolg des Wohneigentümers

Das Landgericht sah den Fall aber wie das Amtsgericht. Der Beschluss, dass jeder Wohnungseigentümer die Kosten für die Reinigung der Abflussrohre selbst tragen muss, ist auch nach Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Auch die Nutzung des Balkons muss berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise auf dem Balkon Pflanzen aufgestellt würden oder Kinder dort mit Sand spielten, führt dies auch zu einer stärkeren Verunreinigung der Abflussrohre. Damit würden hier höhere Reinigungskosten anfallen. Andererseits wären die Reinigungskosten für die Rohre geringer, wenn der Balkon permanent sauber gehalten wird.

Nach Ansicht des Gerichts sei der Beschluss über die Kostenverteilung auch nicht willkürlich. Das Argument des Klägers, dass er stärker belastet werde, ließ das Gericht nicht gelten. Es sei normal, dass die Kosten nicht bei allen Eigentümern in gleicher Höhe anfallen.


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