Abflussrohre unterliegen nicht der Kleinreparaturklausel
Abflussrohre unterliegen nicht der Kleinreparaturklausel
Die sogenannte Kleinreparaturklausel in Mietverträgen führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Das Amtsgericht Charlottenburg stellte jetzt in einem Urteil fest, dass die Kosten für die Reparatur eines Abflussrohres nicht dem Mieter aufgebürdet werden dürfen. Daran ändere auch eine Kleinreparaturklausel nichts.
In dem Verfahren klagte ein Vermieter gegen seinen Mieter. Er verlangte vom Mieter die Erstattung von etwas über 80,00 €. Diese Kosten waren entstanden, weil ein Abflussrohr repariert werden musste (Einsatz einer neuen Dichtung). Der Vermieter forderte die Kostenerstattung und berief sich dabei auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag.
Das Amtsgericht Charlottenburg sah die Sache jedoch anders. Die Kleinreparaturklausel beziehe sich ausschließlich auf Gegenstände, die der Mieter täglich ordnungsgemäß gebrauche. Das sei bei einem Abflussrohr jedoch nicht der Fall. Der Mieter könne auch so gut wie nichts tun, um den Verschleiß des Rohres zu verzögern oder gar zu verhindern. Die Kleinreparaturklausel solle dazu beitragen, dass der Mieter pfleglich mit dem Mietgut umgehe, was im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich sei.
Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg, Aktgenzeichen 212 C 65/11