28. Mai 2014 von Hartmut Fischer
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Abkürzungen in Immobilienanzeigen

Abkürzungen in Immobilienanzeigen

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28. Mai 2014 / Hartmut Fischer

64392_web_R_K_B_by_Birgit_Lieske_pixelio.deNicht zuletzt um Kosten zu sparen sind Abkürzungen in Immobilienanzeigen üblich. Seit 01.05.2014 müssen nun auch Angaben des Energiepasses in den Anzeigen genannt werden. Hierfür dürfen auch Abkürzungen verwendet werden – allerdings dürfen diese nicht missverstanden werden. Um dies zu verhindern, sollten nur Abkürzungen verwendet werden, die in der Anzeige auch erläutert werden. Wird also ein einzelnes Objekt (Gebäude oder Wohnung) angeboten, machen hier Abkürzungen keinen Sinn.

Die nachfolgenden Abkürzungen können nach Meinung des Immobilienverband Deutschland (IvD) verwendet werden, sofern das Abkürzungsverzeichnis entsprechend mit abgebildet wird. Die isolierte Verwendung kann gegebenenfalls zu Abmahnungen führen, da der Adressat nicht eindeutig erkennen kann, was abgekürzt wurde.

Mögliche Abkürzungen:

1. Die Art des Energieausweises (§ 16a Abs. 1 Nr. 1 EnEV)
Verbrauchsausweis: V
Bedarfsausweis: B

2. Der Energiebedarfs- oder Energieverbrauchswert aus der Skala des Energieausweises in kWh/(m²a) (§ 16a Abs. 1 Nr. 2 EnEV), 
zum Beispiel 257,65 kWh

3. Der wesentliche Energieträger (§ 16a Abs. 1 Nr. 3 EnEV)
– Koks, Braunkohle, Steinkohle: Ko
– Heizöl: Öl
– Erdgas, Flüssiggas: Gas
– Fernwärme aus Heizwerk oder KWK: FW
– Brennholz, Holzpellets, Holzhackschnitzel: Hz
– Elektrische Energie (auch Wärmepumpe), Strommix: E

4. Baujahr des Wohngebäudes (§ 16a Abs. 1 Nr. 4 EnEV) 
Bj, zum Beispiel Bj 1997

5. Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes bei ab 1. Mai 2014 erstellten Energieausweisen (§ 16a Abs. 1 Nr. 5 EnEV) 
A+ bis H, zum Beispiel B

Eine Anzeige könnte, wenn die verwendeten Abkürzungen veröffentlicht sind, wie folgt lauten:

Verbrauchsausweis, 122 kWh/(m²a), Fernwärme aus Heizwerk, Baujahr 1962, Energieeffizienzklasse D

mögliche Abkürzung:
V, 122 kWh, FW, Bj 1962, D

Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, ein eigenes Verzeichnis vor, sollte dieses unbedingt verwendet werden. Gibt es kein Abkürzungsverzeichnis, sind Abkürzungen unzulässig, soweit hieraus nicht deutlich wird, was abgekürzt wurde.

Foto: (c) Birgit Lieske / pixelio.de

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