11. Oktober 2012 von Hartmut Fischer
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Ablesefirma haftet für fehlerhafte Heizkostenabrechnung

Ablesefirma haftet für fehlerhafte Heizkostenabrechnung

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11. Oktober 2012 / Hartmut Fischer

Wird die Heizkostenabrechnung und die damit verbundenen Ablesungen in den Wohnungen von einer Spezialfirma übernommen, haftet sie grundsätzlich für die erstellte Abrechnung. Eine Freistellung von der Haftung im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Fehler auf ein grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Das entschied das Amtsgericht Krefeld.

In dem Verfahren hatte eine Ablesefirma für die Heizkostenabrechnung statt des Vorjahresstandes von 65 Kubikmetern einen Schätzwert von 223 Kubikmetern zugrunde gelegt. Dadurch wurde den Mietern etwas über 1.400 Euro zu viel in Rechnung gestellt. Da der Vermieter einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte, verlangte er von dem Unternehmen neben den 1.400 € auch diese Kosten zurück.

Der Richter gab dem Vermieter recht. Schließlich habe das Unternehmen bereits im Vorjahr die Ablesung übernommen und einen Schätzwert zugrunde gelegt, obwohl der tatsächliche Wert bekannt war. Diese Handlung sei grob fahrlässig.

Das Unternehmen verwies jedoch auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Haftung ausschließen würde. Die entsprechende Klausel wurde jedoch vom Richter verworfen, weil sie gegen § 307, Absatz 2 verstoße. Danach ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, wenn „wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.“

Deshalb wäre auch bei einfacher Fahrlässigkeit gehandelt ein AGB-Haftungsausschluss nicht möglich. Im kaufmännischen Verkehr ist ein formularmäßiger Haftungsausschluss auch bei einfacher Fahrlässigkeit nicht möglich, wenn es um eine so genannte „Kardinalpflicht“ des Leistungsanbieters geht. Gerade aber um eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Abrechnung sicherzustellen, hat sich ja die Hausverwaltung der Dienste des hierauf spezialisiertes Fachunternehmen bedient und es dafür auch entsprechend entlohnt.

Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 04.05.2012 – Aktenzeichen 6 C 52/12

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