16. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Abriss wegen nicht eingehaltener Grenzabstände

Abriss wegen nicht eingehaltener Grenzabstände

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16. Juli 2014 / Hartmut Fischer

392309_web_R_K_by_Rainer_Sturm_pixelio.deWenn ein Gebäude zu nah an die Grenze gebaut wird, kann die Bauaufsichtsbehörde den Abriss der Immobilie verlangen. Dies ist aber nicht zulässig, wenn bereits andere, ältere Gebäude ohne Widerspruch der Behörden zu dicht an die Grenze gebaut haben. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Minden in einem Urteil.

Geklagt hatte ein Bauherr, der mit Genehmigung ein Mehrfamilienhaus erreichten ließ. Aufgrund von Anfragen der Eigentümer der Nachbargrundstücke wurde festgestellt, dass das Haus zu dicht an die Grenze gebaut wurde. Die Bauaufsichtsbehörde verlangte deshalb den Abriss des Gebäudes. Man verwies hier auf den Abwehranspruch der Nachbarn. Hiergegen richtete sich die Klage des Bauherrn.

Das Verwaltungsgericht Minden entschied zu seinen Gunsten. Die Richter bestätigten aber zunächst, dass bei Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände zum Nachbargrundstück grundsätzlich der nachbarliche Abwehranspruch gegeben sei. Daran habe sich die Bauaufsichtsbehörde zu orientieren und mit einer Beseitigungsanordnung zu reagieren.

Es gehöre zu den sehr seltenen Ausnahmen, dass von einem Abriss Abstand genommen werden könne, wenn auch andere Häuser auf den benachbarten Grundstücken den Grenzabstand nicht eingehalten hätten. Wer selbst den Grenzabstand nicht einhält, kann dies auch nicht von seinen Nachbarn verlangen, folgerte das Gericht. Die behördliche Genehmigung der Gebäude spiele dabei keine Rolle.

Wenn also sowohl der den Abwehranspruch geltend machende Hauseigentümer wie auch der von der Beseitigungsanordnung betroffene Immobilienbesitzer gegen die Einhaltung der Grenzabstände verstoßen hätten, müssten zunächst die konkreten Auswirkungen der Verstöße geprüft werden. Da diese Prüfung unterblieben wäre, sei die Anordnung nicht rechtens.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 09.07.2014 – Aktenzeichen 1 K 1597/11
Foto: © Rainer Sturm / pixelio.de

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