Abschreibung einer Einbauküche
Abschreibung einer Einbauküche
Wird in einer Mietwohnung die Einbauküche erneuert, kann der Vermieter die Kosten hierfür nur im Wege der Abschreibung für Abnutzung absetzen. Eine komplette Verrechnung als Werbungskosten im Anschaffungsjahr ist nicht möglich. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 03.08.2016 (Aktenzeichen IX R 14/15).
In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer in mehreren Mietobjekten die Einbauküchen erneuert. Er wollte diese als Erhaltungsaufwand in einer Summe im Jahr der Entstehung abziehen. Das Finanzamt wollte jedoch nur die Elektrogeräte, die nicht mehr als 410,00 € kosteten (sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter), anerkennen. Die Einbaumöbel hingegen mussten nach Meinung des Fiskus über zehn Jahre abgeschrieben werden. Hiergegen klagte der Hauseigentümer als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt.
Damit änderte der BFH seine Einschätzung der Rechtslage. Bisher hatte er Elektrogeräte einer Einbauküche zumindest teilweise als Gebäudebestandteil angesehen. Dadurch konnte die Erneuerung der Geräte als Erhaltungsaufwand direkt im Jahr des Entstehens komplett geltend gemacht werden.
Inzwischen – so die Richter – müssten diese Geräte als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, die lediglich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden könnten.