Abtretungsverbot für Forderungen des Mieters?
Abtretungsverbot für Forderungen des Mieters?
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Vermieter und Mieter können im Mietvertrag vereinbaren, dass der Mieter Ansprüche gegenüber dem Vermieter nicht an ein Inkassounternehmen abtreten darf. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin Tempelhof Kreuzberg in einem Urteil vom 24.11.2020 (Aktenzeichen 11 C 108/20).
Ursache des Verfahrens war die Klage eines Inkassounternehmens gegen einen Vermieter. Ein Vermieter hatte seiner Meinung nach bestehende Ansprüche aufgrund der Mietpreisbremse an das Unternehmen abgetreten. Das Inkassobüro verlangte nun gerichtlich Auskunft vom Vermieter und Rückzahlung überzahlter Miete.
Der Vermieter verwies jedoch auf den Mietvertrag, in dem die Vertragsparteien vereinbart hatten, dass der Mieter etwaige Forderungen gegen den Vermieter nicht an Dritte abtreten dürfe. Aus diesem Grund hielt der Vermieter die Klage für unzulässig. Der Mieter hätte die Forderungen nicht an das Inkassounternehmen abtreten dürfen.
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg war der gleichen Meinung. Die Abtretung des Mieters erklärte das Gericht deshalb für unwirksam. Sie sei aufgrund der Mietvertragsklausel nicht zulässig. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass das Inkassounternehmen nicht klageberechtigt sei.
Das im Mietvertrag vereinbarte Abtretungsverbot hielt das Gericht für wirksam. Es liege auch kein Verstoß § 307 Abs. 1 BGB (Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen Treu und Glauben) vor. Der Mieter sei durch die Regelung nicht unangemessen benachteiligt worden.
Dass der Vermieter eine Vielzahl von Wohnungen vermiete, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Er habe ein nachvollziehbares Interesse an einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung, bei der er nicht mit wechselnden Neugläubigern konfrontiert werden möchte. Außerdem gäbe es eine ganze Reihe von Streitfragen, die am einfachsten direkt mit den Personen geklärt werden könnten, die die Wohnung bewohnen.
Den Einwand des Mieters, dass er sich in einer Abhängigkeit befinde und aufgrund der fehlenden Sachkenntnis dem Vermieter unterlegen sei, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten. Der Mieter könne sich jederzeit rechtlichen Rat einholen. Er sei deshalb durchaus in der Lage seine Rechte effektiv durchzusetzen. Eine Abtretung der Ansprüche sei dafür nicht notwendig.
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