16. April 2019 von Hartmut Fischer
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Ärger mit Berliner Mietspiegel

Ärger mit Berliner Mietspiegel

16. April 2019 / Hartmut Fischer

Der Berliner Mietspiegel 2015 ist zwar rein rechnerisch korrekt, entspricht aber keinen anerkannten wissenschaftlichen Regeln. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann daher nicht nach dem Mietspiegel ermittelt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 26.03.2019 (Aktenzeichen 63 S 230/16)

In dem Verfahren hatten Mieter gegen den Vermieter geklagt, der für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete den Mietspiegel 2015 für Berlin außer Acht gelassen hatte. Die Mieter konnten sich vor dem zuständigen Amtsgericht durchsetzen. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Vermieter Berufung ein.

Das Landgericht Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verurteilte die Mieter der Mieterhöhung zuzustimmen. Auch das Landgericht legte den Mietspiegel 2015 zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zugrunde. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens hielt das Gericht den Mietspiegel im konkreten Fall nicht für geeignet, die Vergleichsmiete hiermit zu ermitteln.

Nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) müsse eine geeignete Schätzgrundlage zugrunde gelegt werden, die nicht genauer definiert werde. Eine Schätzung dürfe aber nicht aufgrund falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen vorgenommen werden. Es dürften auch keine wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen werden.


§ 287 ZPO: Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.


Das Gutachten habe ergeben, dass der Mietspiegel 2015 zwar mathematisch korrekt sei, aber keinen anerkannten wissenschaftlichen Regeln entspreche. Er sei damit keine geeignete Schätzgrundlage.

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