29. Juni 2014 von Hartmut Fischer
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Ärger wegen Fußball-WM

Ärger wegen Fußball-WM

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29. Juni 2014 / Hartmut Fischer

697557_web_R_by_Bernd_Kasper_pixelio.deWenn es auch in etlichen Kommunen Ausnahmegenehmigungen für das sogenannte Public Viewing gibt: Privatleute müssen sich an die Nachtruhe ab 22:00 Uhr halten. Wer es nicht tut, riskiert horrende Strafen, wie eine einstweilige Verfügung des Amtsgericht Neukölln zeigt.

Diese hatte ein Anlieger erwirkt, der sich durch seine Nachbarn in der Nachtruhe erheblich beeinträchtigt fühlte. Die beiden Parteien lebten schon seit einiger Zeit im Streit miteinander, was für den Richter jedoch unerheblich war. Um eine Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, prüft das Gericht lediglich die gesetzliche Rechtfertigung der vom Antragsteller beantragten Forderung. Hierfür müssen die vorgebrachten Tatsachendarstellungen lediglich in sich schlüssig sein und gegen bestehendes Recht verstoßen. Dabei muss der Antragsteller lediglich glaubhaft darstellen und nicht letztendlich beweisen. Außerdem muss in der Sache Eile geboten sein. Wie der Vortrag des Antragstellers werden auch Gegenargumente des Antragsgegners berücksichtigt und gewertet.

Im vorliegenden Verfahren verbot das Amtsgericht dem Antragsgegner bis zum 14.07.2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb seiner Wohnung auf dem Grundstück, den Balkon oder der Terrasse der Wohnung 22.00 Uhr Lärm zu verursachen. Sollte der Antragsgegner gegen die Einstweilige Verfügung, verstoßen, drohen bis 250.000 € Bußgeld, ersatzweise Haft.

Außerdem wurde den Antragsgegnern untersagt, während den Fußballspielen der Weltmeisterschaft Fenster und Außentüren offen zu lassen, solange die Spiele via TV, Radio oder Internet verfolgt werden.

Beschluss des Amtsgericht Neukölln vom 15.06.2014 – Aktenzeichen 17 C 1004/14
Foto: © Bernd Kasper  / pixelio.de

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