Aggressives Frauchen und aggressiver Hund
Aggressives Frauchen und aggressiver Hund
Wenn Frauchen genauso aggressiv ist, wie ihr Hund, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Das ergibt sich aus einem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts München.
In dem Rechtsstreit ging es um eine fristlose Kündigung, der folgende Geschichte voranging. Eine Mieterin hatte von der Vermieterin die Genehmigung, ihren Hund Max in der Wohnung zu halten. Die Hundehaltung darf jedoch nicht zur Störung und Belästigung der anderen Mieter führen. Nach einiger Zeit vereinbarten die beiden Parteien, dass der Hund außerhalb der Wohnung an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden müsse. Die Mieterin ließ jedoch mehrfach den Hund nicht angeleint in der Wohnanlage umherlaufen. Sie wurde deshalb von der Vermieterin abgemahnt.
Im Mai 2013 traf ein Mitmieter auf den nicht angeleinten Hund. Dieser war sehr aggressiv. Die Hundehalterin lief dem Tier mit einem ca. 1,80 Meter langen Schäferstock nach. Der Hund stürmte auf den Mitmieter zu, bellte ihn aggressiv an und versuchte, ihn anzugreifen. Daraufhin schrie der Zeuge den Hund an, so dass dieser von ihm abließ. Als der Mitmieter den Hund mit seinem I-Phone fotografieren will, schlug die Mieterin mit ihrem Stock in Richtung des Zeugen. Sie verfehlte ihn nur knapp an der Schulter. Die Hundehalterin beschimpfte den Mitmieter außerdem als Rechtsradikalen.
Daraufhin kündigte die Vermieterin der Mieterin außerordentlich und fristlos. Die Mieterin zog nicht aus. Die Vermieterin erhob Räumungsklage. Der Richter gab nun der Vermieterin Recht. Das Verhalten der Mieterin stelle in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Mietvertrages dar. So sei der Hund nicht angeleint gewesen, was jedoch aus Sicht des Gerichts die geringfügigste Vertragsverletzung darstelle. Eine schwerwiegende Vertragsverletzung sei die Beleidigung des Mitmieters als Rechtsradikalen sowie der Schlag mit dem Stock in Richtung des Kopfes des Zeugen. Wenn auch der Schlag den Zeugen nicht getroffen hat, so handele es sich doch um eine bedrohliche Geste zum Nachteil eines Mitmieters, der im Nachbarhaus der gleichen Wohnanlage lebe. Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil des Amtsgerichts München vom 9.10.13 – Aktenzeichen 472 C 7153/13
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