27. Mai 2024 von Hartmut Fischer
Teilen

Akkus unsachgemäß geladen – Gewerbemieter haftet

Akkus unsachgemäß geladen – Gewerbemieter haftet

© Peter Gudella / Shutterstock

27. Mai 2024 / Hartmut Fischer

Wer als Gewerbe-Mieter Akkus mit einem nicht dazu vorgesehenen Ladegerät an einer Stelle auflädt, bei der erhöhte Brandgefahr besteht, begeht eine fahrlässige Pflichtverletzung. Er kam deshalb schadenersatzpflichtig gemacht werden. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 11.01.2024 (Aktenzeichen (U 24/22). Mit dem Beschluss wurde ein Berufungsantrag wegen Chancenlosigkeit abgelehnt. Da das Gericht Unterschiede zwischen gewerblich genutzten (meist stärkeren) und den herkömmlichen  für Smartphones und Tablets Akkus macht, dürfte die Entscheidung auf das Wonraummietrecht keinen Einfluss haben. 

Brandschaden durch Akkus

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Brand, der durch unsachgemäß geladene Lithium-Ionen-Akkus ausgelöst wurde. Die aus China stammenden Akkus gelten insofern als gefährlich, als sie unter bestimmten Voraussetzungen leicht Brände verursachen können. Die Ladung der Akkus wurde auf einem Holzregal durchgeführt. Der Gewerbe-Mieter sollte nun für den entstandenen Schaden von weit über 73.000 € haftbar gemacht werden.

kammergericht sieht Pflichtverletzung des Mieters

Das Kammergericht stufte das Akkuladen auf einer brennbaren Unterlage (4 ein Holzregal) als eine Pflichtverletzung des Mieters ein. Nach Meinung des Gerichts kann man davon ausgehen, dass spätestens seit dem Rückruf der Lithium-Ionen-Akkus durch die Firma Samsung im Jahre 2016 die Risiken, die mit diesen Geräten verbunden sind, allgemein bekannt sind.

Gericht unterscheidet gewerbliche und private Nutzung

Das Gericht unterscheidet hier wischen dem Laden von kleineren Akkus, wie sie beispielsweise in Smartphones oder Tabletts genutzt werden, oder größeren (hier 18 V), wie sie im gewerblichen Bereich genutzt werden. Für die stärkeren Akkus sind Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Brandes auf ein Minimum zu beschränken. Insofern dürfte dieses Urteil sich auch ausschließlich auf Gewerbemietverhältnisse beziehen und im Wohnraummietrecht keine Rolle spielen.


Das könnte sie auch interessieren:

Keine Fenster in einer Brandwand
Wohngebäudeversicherung bei fahrlässigen Brandschäden
Schäden durch Feuerwerkskörper


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.