15. Juni 2016 von Hartmut Fischer
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Alle fünf Jahre Besichtigungsrecht

Alle fünf Jahre Besichtigungsrecht

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15. Juni 2016 / Hartmut Fischer

Bezüglich der Frage, wann ein Vermieter die Wohnung des Mieters betreten darf, hat das Amtsgericht München am 08.01.2016 ein Urteil gefällt, das inzwischen rechtskräftig ist (Aktenzeichen 461 C 19626/15). Danach hat ein Vermieter zumindest alle fünf Jahre das Recht eine Mietwohnung nach Ankündigung zu besichtigen.

In dem Streitfall ging es um einen Vermieter, dem der Mieter das Betreten der Wohnung untersagt hatte. Zu vor war der Vermieter von der Hausverwaltung darüber informiert worden, dass aus der Wohnung Gestank käme. Der Vermieter hatte sich daraufhin mit einer Frist von fünf Tagen angemeldet, die Besichtigung wurde aber vom Mieter verweigert.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht München feststellte. Dabei nahm es aber nicht Bezug auf die Geruchsbelästigung, die aus der Wohnung kam, sondern argumentierte anders. Die letzte Wohnungsbesichtigung lag schon mehr als fünf Jahre zurück. Nach einem Zeitraum von fünf Jahren habe aber der Vermieter einen Anspruch darauf, den Zustand der Wohnung zu kontrollieren. Dabei stützte sich das Gericht einerseits auf die allgemeine Verkehrsanschauung, andererseits aber auch darauf, dass innerhalb dieses Zeitraums auch Schönheitsreparaturen durchzuführen seien, damit keine Schäden am Mietobjekt entstehen. Hierzu habe der Vermieter ein Kontrollrecht. 

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