4. Januar 2023 von Hartmut Fischer
Teilen

Alle Jahre wieder

Alle Jahre wieder

© Andrii Yalanskyi / shutterstock

4. Januar 2023 / Hartmut Fischer

Auch 2023 treten zu Beginn des neuen Jahres wieder eine Reihe von Veränderungen in Kraft, über die Haus-Eigentümer und Vermieter informiert sein müssen. Die wichtigsten Informationen haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt.

CO₂-Preis

Ab 2023 müssen die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Die Erhöhung der Abgabe wurde für 2023 ausgesetzt, sodass sich die >Steigerungen jeweils um ein Jahr verschieben.

2023: 30 EUR /Tonne
2024: 35 EUR /Tonne
2025: 45 EUR /Tonne
2026: 55 EUR/Tonne
2027: Zwischen 55 und 65 EUR/Tonne

Die Aufteilung der Abgabe zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nach den CO₂-Emissionen, die durch die Warmwasserbereitung und durch das Heizen entstehen. Die Verteilung erfolgt nach dem folgenden Schlüssel:

Verbrauch pro Quadratmeter Anteil Mieter in Prozent Anteil Vermieter in Prozent
bis 12 kg 100 0
bis 17 kg 90 10
bis 22 kg 80 20
bis 27 kg 70 30
bis 32 kg 60 40
bis 37 kg 50 50
bis 42 kg 40 60
bis 47 kg 30 70
bis 52 kg 20 80
über 52 kg 10 90
Gaspreisbremse

Die Deckelung des Gaspreises tritt ab Januar 2023 in Kraft. Da die Energielieferanten sich außerstande sehen, die entsprechenden Berechnungen bereits Anfang des Jahres zur Verfügung zu stellen, werden die Decklungen für Januar und Februar zusammengefasst und mit der Märzabrechnung verarbeitet.

Die Preise werden für leitungsgebundenes Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt, für Wärme 9,5 Cent. Der Deckel gilt zunächst für das gesamte Jahr 2023. Er gilt für 80 % des Verbrauches, den der Lieferant für die Abschlagszahlung im September 2022 zugrunde gelegt hat. Einige Berechnungsbeispiele finden Sie in unserem Beitrag „Gaspreisbremse – richtig berechnet“.

Die Entlastungsbeträge muss der Energielieferant dem Vermieter mitteilen. Er muss die Entlastung bei der Heizkostenabrechnung berücksichtigen. Die Entlastungsbeträge müssen gesondert ausgewiesen werden. Vorauszahlungen, die 2022 wegen steigender Kosten angehoben wurden, müssen auf eine angemessene Höhe angepasst werden. Macht die Anpassung weniger als 10 Prozent des aktuellen vorauszahlbaren Betrages aus, muss keine Anpassung erfolgen. Die Mietparteien können aber auch vereinbaren, dass keine Anpassungen erfolgen und die Verrechnung mit der Betriebskostenabrechnung 2023 erfolgt.

Eine Wohneigentümergemeinschaft muss die Entlastungen in Einzelabrechnungen ausweisen. Sie kann entscheiden, ob die monatlichen Kostenvorschüsse angepasst werden sollen oder nicht. Der einzelne Eigentümer kann jedoch verlangen, dass seine individuellen Kostenvorschüsse gesenkt werden, wenn die laut Haushaltsplan beschlossenen Vorschüsse die tatsächlichen Kosten um mehr als 10 Prozent übersteigen.

Wohngelderhöhung

Ab 2023 gilt die Wohngeldreform, über die nach Berechnungen der Bundesregierung rund 2 Millionen Haushalte Anspruch auf Wohngeld erhalten (zuvor waren es rund 600.000 Haushalte). Außerdem wird das Wohngeld angehoben. Im Schnitt geht die Bundesregierung von einer Anhebung der Sätze um rund 190 EUR aus. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt für eine erste Orientierung einen Wohngeld-Rechner zur Verfügung.

Onlinebehörde

Der oft leidige „Weg zum Amt“ sollte bis Ende 2023 der Vergangenheit angehören. Bis dahin sollten die Behörden bei Bund, Länder und Kommunen die meisten Leistungen auch elektronisch anbieten. Dies verlangt das Onlinezugangsgesetz. Ob das Ziel jedoch bis Ende des Jahres erreicht wird, darf bezweifelt werden.

Mietspiegel

Seit 01.01.2023 müssen Kommunen mit über 50.000 Einwohnern einen einfachen Mietspiegel vorlegen können. Wollen sie jedoch einen qualifizierten Mietspiegel vorweisen, müssen sie ihn erst ab 2024 vorlegen.

Neubaustandard

Seit diesem Jahr gilt für Neubauten der Effizienzhaus-Standard EH 55, während bisher der Mindeststandard EH 75 galt. „EH 55” bedeutet, dass ein Neubau nur noch 55 % des Primärenergiebedarfs für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung eines Referenzgebäudes (Effizienzhaus 100) verbraucht. Gleich bleiben die Vorgaben für den Wärmeschutz des Gebäudes. Der physikalisch im Gebäude verbrauchte Strom aus erneuerbaren Energien kann bei der Ermittlung des Primärenergiebedarfs angerechnet werden.

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.