5. Dezember 2018 von Hartmut Fischer
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Allgemein- und Wohnungsstrom müssen getrennt werden

Allgemein- und Wohnungsstrom müssen getrennt werden

5. Dezember 2018 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich muss der Stromverbrauch in Mieteinheiten vom Allgemeinstrom getrennt erfassst werden. Läuft über den Stromkreislauf für den Wohnungsstrom auch der Allgemeinstrom, so ist dem Vermieter ein Kostenaufwand für die Trennung auch von mehr als 1.000 Euro zumutbar. Wohnungs- und Allgemeinstrom über einen Kreislauf laufen zu lassen, stellt einen Mietmangel nach § 536 BGB dar, den der Vermieter zu beseitigen hat. Zu diesen Ergebnissen kommt das Amtsgericht Erding in einem Urteil vom 26.02.2018 (Aktenzeichen 5 C 2370/17).

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter, der diesen nicht darüber informiert hatte, dass über seinen Zähler für den Wohnungsstrom auch der Allgemeinstrom lief. Auch im Mietvertrag fand sich kein Hinweis hierüber. Erst im Rahmen eines Rechtsstreits wurde dies bekannt. Nach Bekanntwerden verlangte der Mieter nun die Trennung der Stromkreisläufe. Dies verweigerte der Mieter mit Hinweis, man könne ihm die Kosten von über 1.000 Euro nicht zumuten.

Der Mieter klagte vor dem zuständigen Amtsgericht und erhielt Recht. Den derzeitigen Stromkreislauf für Allgemein- und Wohnungsstrom sah das Gericht als Mietmangel nach § 536 BGB an.

  • 536 Abs. 1 BGB: Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Das Amtsgericht Erding hielt die zu erwartenden Kosten, die durch die Trennung der Stromkreisläufe entstehen würden, für zumutbar.  Bei den über 1000 Euro handele es sich auch um eine langfristig erforderliche Investition. Außerdem müsse der Aufwand für die Erfassung und die damit verbundenen Kosten berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund würden sich die Kosten zumindest teilweise wieder Amortisieren.

 

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