Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbar
Anbietpflicht verletzt: Eigenbedarfskündigung nicht durchsetzbar
Wird einem Mieter wegen Eigenbedarf gekündigt, muss der Vermieter – falls vorhanden – eine Ersatzwohnung anbieten. Versäumt er dies, ist die Kündigung nicht rechtswirksam – auch nicht, wenn eine Wohnung im Rahmen einer späteren Kündigung angeboten wird und diese vom Mieter abgelehnt wird. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin.
In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, bei der es der Vermieter versäumte, eine Ersatzwohnung anzubieten. Dies tat er erst in einer erneuten Eigenbedarfskündigung. Hier lehnte der Mieter die Wohnung jedoch ab. Daraus schloss der Vermieter, dass die Wohnung auch bei der ersten Kündigung nicht angeboten werden musste, da der Mieter ja in der zweiten Kündigung klar dargelegt hätte, dass er kein Interesse an der angebotenen Ersatzwohnung habe.
Das sah das Landgericht Berlin anders. Es stellte fest, dass auf das Angebot einer Ersatzwohnung nur verzichtet werden könne, wenn von vorneherein feststehe, dass der Mieter niemals ein Interesse an einer Ersatzwohnung habe. Dies müsse aber vom Vermieter bewiesen werden. Ein späteres Ablehnen in einem anderen Kündigungsverfahren ist hierfür aber kein Beweis.
Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.04.2015 – Aktenzeichen 67 S 14/15