23. November 2012 von Hartmut Fischer
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Anliegerverantwortung beim Winterdienst verfassungskonform

Anliegerverantwortung beim Winterdienst verfassungskonform

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23. November 2012 / Hartmut Fischer

Anliegerverantwortung beim Winterdienst verfassungskonform

Die vom Berliner Abgeordnetenhaus im November 2010 festgelegte, verschärfte Verantwortung der Anlieger beim Winterdienst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis kam der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung.

Hintergrund der Beschwerde war, dass das Abgeordnetenhaus in seiner Neuregelung bestimmt hatte, dass ein Anlieger weiterhin privatrechtliche Vereinbarungen mit Dritten treffen können, wonach der Winterdienst auf diese Dritten vollständig übertragen wird. Allerdings konnte nach den neuen Bestimmungen die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht mehr auf den beauftragten Dritten übertragen werden. Wird der Winterdienst nicht ordnungsgemäß durchgeführt, drohen dem Anlieger neben der kostenpflichtigen Schnee- und Eis-Räumung nun ein erhöhtes Bußgeld.

Hiergegen hatte ein Anlieger geklagt. Da er sich häufig außerhalb Berlins aufhalte, könne der der von ihm geforderten Kontrollpflicht nicht nachkommen. Er fühlte sich deshalb aufgrund der neuen Bestimmung in seiner Reisefreiheit behindert. Allerdings hielt der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde für unbegründet. Sie wurde deshalb zurückgewiesen.

Grundsätzlich, so die Richter sei die gesetzliche Übertragung des Winterdienstes von der Kommune auf die Anlieger verfassungskonform. Abgeordnetenhaus und Senat hätten im vorliegenden Verfahren bestätigt, dass die Verantwortung des Anliegers sich lediglich auf die Auswahl eines zuverlässigen Dritten und die Überwachung per Stichproben erstrecke. Darüber hinaus könne die Überwachung auch weiteren zuverlässigen Dritten übertragen werden. Das Gericht konnte deshalb keine Verfassungsverletzung erkennen.

Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass der Winterdienst grundsätzlich nicht vom Anlieger selbst durchgeführt werden müsse. Er müsse lediglich alles getan haben, um einen Winterdienst zu gewährleisten. Hierzu gehöre die sorgfältige Auswahl von Dritten und eine angemessene Überwachung der Beauftragten. Nur wenn sich in diesem Rahmen eine Nachlässigkeit nachweisen lasse, könne dem Anlieger ein Bußgeld auferlegt werden.

Beschluss des Verfassungsgerichtshof Berlin vom 14.11.2012 – Aktenzeichen VERFGH 8/11

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