Anspruch auf Miete trotz Renovierungsarbeiten in der Wohnung
Anspruch auf Miete trotz Renovierungsarbeiten in der Wohnung
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Ein Mietvertrag ist von beiden Seiten zu erfüllen. Darum muss ein Mieter seine Miete grundsätzlich bis zum offiziellen Mietende auch dann weiterzahlen, wenn er in ein Seniorenheim verzieht und Renovierungsarbeiten in der Wohnung durchgeführt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Koblenz in einem Urteil vom 16.02.2021 (Aktenzeichen 6 S 188/20).
Auslöser des Verfahrens war die Klage eines Vermieters. Dieser verlangte Mietzahlungen für zwei Monate, die der Mieter verweigerte. Der Mieter hatte den Vermieter darüber informiert, dass er Mitte März ausziehen würde. Nach dem Auszug zahlte er noch die komplette Miete für den Monat März. Der Vermieter ließ daraufhin die Wohnung bis Ende April renovieren. In dieser Zeit nutzten die Arbeiter einen Esstisch mit Stühlen und einen Kühlschrank. Diese Gegenstände waren Eigentum des Vermieters. Der Mieter behauptete, dass noch weitere Gegenstände in der Wohnung von den Arbeitern genutzt wurden, die dort auch gewohnt hätten.
Der Vermieter verlangte von dem Mieter nun die Mieten für die Monate April und Mai. Dieser weigerte sich jedoch, die Miete zu zahlen. Er behauptete, dass ein mündlicher Mietaufhebungsvertrag geschlossen wurde. Außerdem hätten die Arbeiter in der Wohnung gewohnt. Auch deshalb müsse er keine Mietzahlungen mehr leisten. Der Vermieter bestritt dies und erklärte, dass die Wohnung jederzeit dem Mieter zur Verfügung gestellt werden konnte.
Das Landgericht Koblenz gab dem Vermieter Recht. Das Gericht argumentierte, dass der Mieter nach § 535 Abs. 2 BGB die Miete schulde. Für die Behauptung des Mieters, es gäbe einen Mietaufhebungsvertrag, lägen keine Beweise vor. Da es auch keine entsprechende schriftliche Kündigung gab, konnte der Mieter nicht nachweisen, dass das Mietverhältnis bereits im März endete.
Nach § 537 Abs. 2 BGB würde der Anspruch auf Miete erlöschen, wenn die Wohnung einem Dritten überlassen würde und der Vermieter deshalb nicht in der Lage ist, dem Mieter die Wohnung wieder zur Verfügung zu stellen. Darum sei es im vorliegenden Fall nicht entscheidend, ob die Handwerker die Wohnung bezogen hätten oder nicht. Hierzu habe der Vermieter eindeutig Stellung bezogen und versichert, dass er die Wohnung jederzeit dem Mieter wieder zur Verfügung stellen konnte. Dies erschien dem Gericht nicht zuletzt deshalb glaubhaft, weil kaum Mobiliar in die Wohnung geschafft wurde. Auch die Renovierungsarbeiten (zumeist Malerarbeiten) hätten einen Wiedereinzug nicht ausgeschlossen.
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