4. August 2010
Anteil für Schönheitsreparaturen wird mit Umsatzsteuer fällig
Anteil für Schönheitsreparaturen wird mit Umsatzsteuer fällig
Vereinbaren die Mietparteien rechtswirksam, dass der Mieter bei seinem Auszug anteilige Kosten für Schönheitsreparaturen übernehmen muss, hat er auch die auf seinen Anteil entfallende Umsatzsteuer zu tragen, wenn weiter vereinbart wurde, dass der Anteil auf Basis eines Kostveroranschlages des Vermieters oder eine Fachbetriebes berechnet werden soll. Zu diesem Ergebnis kam jetzt der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Urteil.
(Aktenzeichen VIII ZR 280/09 – Urteil vom 16.06.2010)
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