11. Juni 2019 von Hartmut Fischer
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Astrückschnitt verjährt?

Astrückschnitt verjährt?

11. Juni 2019 / Hartmut Fischer

Ragen die Äste eines Baumes vom Nachbargrundstück herüber, kann der andere Grundstückseigentümer den Rückschnitt fordern. Allerdings unterliegt dieser Anspruch der Verjährungsfrist von drei Jahren. Besagt eine Länderregelung (hier das Nachbarrechtsgesetz von Baden Württemberg) etwas anderes, greift diese Regelung nicht. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.02.2019 (Aktenzeichen V ZR 136/18).

In dem Verfahren stritten zwei Nachbarn aus Baden-Württemberg miteinander über die Frage, ob der eine Grundstückseigentümer Äste eines auf seinem Grundstück stehenden Baumes zurückschneiden müsse, da diese auf das Nachbargrundstück ragten. Der Baumeigentümer verweigerte den Rückschnitt, da er den Anspruch hierauf für verjährt ansah. Dem widersprach der Nachbar und verwies auf § 26 Abs 3 des Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg.

Der Nachbar klagte deshalb gegen den Baumeigentümer, konnte sich aber weder vor dem Amts- noch vor dem Landgericht durchsetzen. Nach Ansicht der Gerichte war das Recht auf Rückschnitt nach den §§ 195 und 199 BGB verjährt. In diesen §§ wird der Beginn der Verjährung beziehungsweise seine Dauer (drei Jahre) festgelegt. Einen Verjährungsausschluss nach dem Nachbarrechtsgesetz von Baden Württemberg sahen die Richter nicht. Hiergegen legte der Nachbar Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Doch auch dort entschieden die Richter, dass der Anspruch verjährt sei. Bezüglich der Regelung des Nachbargesetzes von Baden Württemberg wiesen sie darauf hin, dass die vom Nachbarn angesprochene Regelung sich nur auf Obstbäume bezöge. Außerdem könne der Landesgesetzgeber Bestimmungen nach Bundesrecht nicht verändern oder gar außer Kraft setzen. Hierfür fehle es den Ländern an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz.

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