3. Mai 2016 von Hartmut Fischer
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Asylbewerber in Eigentumswohnungen

Asylbewerber in Eigentumswohnungen

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3. Mai 2016 / Hartmut Fischer

Ein Verbot der Wohnungseigentümergemeinschaft, dass die Unterbringung von Asylbewerbern in Eigentumswohnungen verbietet, ist unwirksam. Das entschied das Amtsgericht Laufen in einem Urteil.

In dem Verfahren ging es um eine Eigentumswohnung von rund 90 Quadratmetern, die der Eigentümer an den Freistaat Bayern vermietete. Der Freistaat wollte dort bis zu acht Asylbewerber unterbringen. Die anderen Wohnungseigentümer waren hiermit nicht einverstanden und beklagten sich über Lärmbelästigung durch die Asylbewerber. Außerdem monierten sie, dass mehrere Polizeieinsätze notwe4ndig wurden. Vor diesem Hintergrund fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss nach dem die Unterbringung von Asylbewerbern in den Wohnungen untersagt wurde. Hiergegen klagte der Wohnungseigentümer, der seine Wohnung an den Freistaat vermietet hatte.

Das Amtsgericht Laufen erklärte daraufhin, dass der Beschluss der WEG-Versammlung unwirksam sei. Für das Gericht stellte die Asylbewerber-Unterbringung eine zulässige Wohnnutzung dar. Dagegen spreche auch nicht die verhältnismäßig kurze Dauer der Unterbringung oder der häufige Mieterwechsel. Aus Einzelfällen könne man nicht ableiten, dass die Nutzung der Wohnung zur Unterbringung von Asylbewerbern zu größeren Problemen führe, als die Vermietung an andere Personen.

Auch von einer Überbelegung könne hier keine Rede sein. Es läge also keine Beeinträchtigung nach § 14 WEG vor.

Rechtliches

§ 14 WEG – Pflichten des Wohnungseigentümers:
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1) die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2) für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;
3) Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4) das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.

Wegen der Beeinträchtigungen hätten die Wohnungseigentümer Unterlassung geltend machen können. Diese Beeinträchtigungen begründeten jedoch kein Recht zum Verbot der Unterbringung von Asylbewerbern.

Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 04.02.2016 – Aktenzeichen 2 C 565/15

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