4. Dezember 2019 von Hartmut Fischer
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Auch Abkürzungen können beleidigen

Auch Abkürzungen können beleidigen

4. Dezember 2019 / Hartmut Fischer

Beleidigungen muss sich niemand gefallen lassen. Auch Sie als Vermieter haben Anspruch auf Respekt. Beleidigen darf Sie auch Ihr Mieter nicht. Ob dabei die Beleidigung ausgesprochen wird oder eine Abkürzung verwendet wird, spielt keine Rolle. Schreibt ein Mieter über seinen Vermieter beispielsweise auf seiner Facebookseite, dieser sei ein „Huso“, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 11.07.2019 (Aktenzeichen 27 C 346/18).

In dem Verfahren ging es um eine Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter. Beim Vermieter hatten sich Mitmieter beschwert, dass von einem Mieter Lärmbelästigungen ausgingen. Daraufhin mahnte der Vermieter den lärmenden Mieter ab und drohte in dem Mahnschreiben im Wiederholungsfall die Kündigung an. Diesen Vorgang schilderte der abgemahnte Mieter auf seiner Facebookseite und kommentierte den Vorgang mit den Worten „Der Huso kann mich mal.“

Der Vermieter sah in dem Begriff „Huso“ die Abkürzung für „Hurensohn“ und sprach die fristlose Kündigung aus. Der Mieter weigerte sich, die Kündigung zu akzeptieren und auszuziehen. Der Vermieter klagte deshalb auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Vermieter Recht. Er habe nach § 546 Abs. 1 BGB das Recht, die Herausgabe der Wohnung zu fordern. Die fristlose Kündigung sei auf Grund der Beleidigung gerechtfertigt.


§ 546 BGB: Rückgabepflicht des Mieters

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.


In der Begründung stellte das Gericht fest, dass eindeutig der Vermieter mit der Bezeichnung „Huso“ gemeint sei. Diese Abkürzung stehe für das Wort „Hurensohn“, was allgemein bekannt sei. Damit sei der Tatbestand der Beleidigung erfüllt. Dass der Mieter behauptete, er habe damit „Hundesohn“ gemeint, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Einerseits entspreche diese Auslegung nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Andererseits stelle auch der Begriff „Hundesohn“ eine Beleidigung dar.

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